Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrede im Netz: Was erlaubt ist und was nicht
Meinungen und Informationen breiten sich im Internet rasend schnell aus. Soziale Medien sind leider auch verstärkt eine Plattform für verbale Angriffe, Beleidigungen und Verleumdungen. Derartige Ausrutscher müssen nicht hingenommen werden. Jeder sollte seine Rechte kennen, und wenn er betroffen ist, entsprechende Schritte unternehmen.

Was gilt im Internet als Beleidigung oder Verleumdung?
Wird eine Person in den sozialen Netzwerken herabgewürdigt und in ihrer Ehre verletzt, liegt eine Beleidigung vor. Die Folgen für die Opfer derartiger Kommentare und Nachrichten sind oft weitreichend.
Bei einer Verleumdung werden Menschen nicht nur verbal angegriffen und beleidigt, es kommt zu einer bewussten Verbreitung von unwahren Inhalten.
Hinweis: Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung können im Netz verbal, schriftlich oder in Form einer grafischen Darstellung verbreitet werden.
Oberflächlich betrachtet, sind üble Nachrede und Verleumdung identisch. Beide Fälle setzen eine Behauptung von Tatsachen über Dritte, die sich nicht beweisen lassen, voraus. Das Ziel besteht offensichtlich in der Herabwürdigung der betreffenden Person. In beiden Fällen werden Tatsachen mit negativem Inhalt über dritte Personen verbreitet. Die Thesen lassen sich nicht beweisen.
Bei einer Verleumdung ist sich der Verbreiter der Nachricht im Netz durchaus bewusst, dass er damit eine Unwahrheit in die Welt setzt. Verleumdungen lassen sich immer als Verbreitung von Lügen definieren. Die Zielperson soll öffentlich herabgewürdigt werden. Eine bloße Übertreibung oder Meinungsäußerung ist keine Verleumdung. Der genaue Tatbestand einer Verleumdung kann in § 187 Strafgesetzbuch nachgelesen werden.
Wichtig: Der Verbreiter muss den Inhalt der Verleumdung nicht selbst erfinden. Als Verleumdung wird auch die bewusste Verbreitung von Lügen, die dem Betreffenden zu Ohren gekommen sind gewertet.
Welche Strafen drohen bei übler Nachrede im Netz?
Beleidigungen und üble Nachrede sind laut § 185 Strafgesetzbuch strafbar. Es können Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Nicht jede unhöfliche Äußerung gilt als Beleidigung. Erst bei einer gezielt erfolgten und bewusst ehrverletzenden Äußerung liegt eine Beleidigung vor.
Ein Post auf X (ehemals Twitter), Facebook oder Instagram verbreitet sich innerhalb von Sekunden und lässt sich häufig nur schwer wieder komplett entfernen. Wenn eine üble Nachrede öffentlich erfolgt und über die sozialen Netzwerke verbreitet wird, fällt das Strafmaß deutlich höher aus als bei offline erfolgten Tatbeständen, die oft nur wenigen Menschen bekannt sind.
Strafbar sein können auch folgende Aspekte:
- Cybermobbing: Werden wiederholt online Beleidigungen ausgesprochen oder Verleumdungen in die Welt gesetzt, spricht man von Cybermobbing.
- Hassreden: Strafrechtlich verfolgt wird auch das Aufstellen von Hassreden im Netz.
- Nachstellen: Wer einer Person online nachstellt und sie im Internet verfolgt, kann sich ebenfalls strafbar machen.
- Verletzung der Privatsphäre: Werden online Fotos von Personen unerlaubt veröffentlicht und erstellt, kann dies ebenfalls einer strafrechtlichen Handlung gleichkommen.
Laut Strafgesetzbuch liegen die bei übler Nachrede und Verleumdung verhängten Freiheitsstrafen bei maximal zwei Jahren. Gängige Praxis ist das Verhängen von Geldstrafen. Werden die Inhalte allerdings öffentlich und über das Internet verbreitet, kann mit einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren gerechnet werden.

Wie kann ich mich gegen Verleumdung im Internet wehren?
Liegen offensichtlich Beleidigungen und Verleumdungen vor, sollte umgehend gehandelt werden. Damit rechtliche Schritte glaubhaft erscheinen, ist die Sicherung von Beweismaterial wichtig. Von den beleidigenden Äußerungen und vermeintlichen Falschaussagen sind Screenshots anzufertigen. Die entsprechenden Links sind abzuspeichern.
Auf vielen Social-Media-Plattformen sind Funktionen integriert, die es zulassen, die Webseiten-Betreiber auf die beleidigenden, unangenehmen und verletzenden Inhalte aufmerksam zu machen. Ist der Verfasser bekannt, können sich Opfer direkt an die Person wenden, und damit unter Umständen verhindern, dass die Angelegenheit vor Gericht entschieden werden muss.
Tipp: Wer sich vor Beleidigungen im Netz schützen möchte, sollte regelmäßig seinen Social-Media-Account verwalten und die privaten Einstellungen checken.
Wo liegt die Grenze zwischen der Meinungsfreiheit und einer strafbaren Beleidigung im Netz?
Die Grenzen zwischen beiden Sachverhalten sind fließend und häufig von einer Einzelfallentscheidung abhängig. Die streitbaren Interessen beider Seiten müssen gegeneinander abgewogen werden. Schon allein durch den Wortlaut in Artikel 5 des Grundgesetzes ist die Meinungsfreiheit unantastbar.
Beleidigungen sind, wie schon erwähnt, strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht Geld- oder Freiheitsstrafen vor. Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützte Werturteile. Jeder darf also grundlegend von sich geben, was er von seinem Gegenüber hält. Eine Voraussetzung ist, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handelt. Unter bestimmten Umständen, wie einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, sind auch Aussagen, die der Wahrheit entsprechen, strafbar.
Zusammengefasst stehen Meinungsäußerungen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, vorausgesetzt, es kommt nicht zu Schmähkritik oder die Persönlichkeitsrechte des Opfers werden verletzt. Sind Tatsachenbehauptungen wahr, sind sie in der Regel nicht strafbar. Beleidigungen sind strafbar, wenn sie die Ehre einer Person verletzen.
Die Meinungsfreiheit ist keinesfalls ein Recht auf die Äußerung von Unwahrheiten. Schauen wir zum Beispiel zurück auf den Wahlkampf in den USA. Die Art und Weise, wie Donald Trump seine Kontrahentin Kamala Harris diffamierte und herabwürdigte, wäre in DeutschlandDeutschland liegt im Herzen Europas und ist mit über 84 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der EU. Die Hauptstadt Berlin ist ein Zentrum für Kultur und Politik. Als führende Industrienation ist Deutschland weltweit für Automobilbau und Maschinenbau bekannt. Geografisch reicht es von der Nord- und Ostsee bis zu den Alpen. vermutlich nicht ohne Strafe geblieben.
Es ist Aufgabe der Gerichte, zu entscheiden, ob bestimmte Äußerungen strafbar sind. Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz sind dabei sorgfältig abzuwägen.
Quellen:
- https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
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