Umgangsrecht nach der Scheidung: So läuft es in Deutschland und Österreich

Sind Kinder in der Ehe vorhanden, muss nach einer Scheidung das Umgangsrecht geregelt werden. Üblich ist in Deutschland und Österreich das gemeinsame Sorgerecht für beide Elternteile nach der Scheidung. Dennoch hält sich das Kind in den meisten Fällen verstärkt bei dem einen Elternteil auf. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, gilt für denjenigen, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, das Umgangsrecht. In Österreich wird dieses Umgangsrecht als Kontaktrecht oder Besuchsrecht bezeichnet.

Umgangsrecht nach der Scheidung: So läuft es in Deutschland und Österreich

Wie ist das Umgangsrecht nach der Scheidung in Deutschland geregelt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Paragraf 1684, Absatz 1, dass beide Elternteile zum Umgang mit dem minderjährigen Kind berechtigt und verpflichtet sind. Dieses Umgangsrecht gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. In Deutschland steht immer das Kindeswohl an erster Stelle.

Nach einer Scheidung haben beide Elternteile grundsätzlich das Umgangsrecht, da auch für beide das gemeinsame Sorgerecht gilt. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt oder das Gericht über das gemeinsame Sorgerecht eines Elternteils entscheidet, hat der andere Elternteil kein Umgangsrecht. Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, kann derjenige, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, das Umgangsrecht einfordern, wenn sich keine einvernehmliche Regelung erzielen lässt. Er kann notfalls auch das Familiengericht einschalten.

Nur dann, wenn das Kindeswohl bei einem Elternteil gefährdet ist, kann das Gericht für denjenigen das Umgangsrecht ausschließen. Das ist in den folgenden Fällen möglich:

  • Kindesmissbrauch oder Gewalt gegen das Kind
  • schwerwiegende gewaltsame Konflikte zwischen beiden Elternteilen
  • gesundheits- und lebensgefährdende Aktivitäten gegen das Kind
  • Vernachlässigung des Kindes
  • das Kind lehnt den Umgang mit einem Elternteil vehement ab

Bevor das Umgangsrecht für den betreffenden Elternteil ausgeschlossen wird, prüft das Familienrecht genau, ob andere Maßnahmen wie ein überwachter Umgang möglich sind. Ein Elternteil kann beim Familiengericht auch einen Antrag über den Umgang mit dem Kind stellen. Da der Wille des Kindes entscheidend ist, hört das Familiengericht das Kind immer persönlich an. Es kann auch das Jugendamt in die Entscheidung über das Umgangsrecht einbeziehen.

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Welche Besuchsregelungen gelten in Österreich nach einer Trennung?

Nach einer Trennung haben in Österreich sowohl die Eltern als auch das Kind das Recht auf Kontakt zueinander. Voraussetzung ist, dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Das Kontaktrecht soll grundsätzlich einvernehmlich zum Wohl des Kindes geregelt werden. Nicht immer gelingt das. In solchen Fällen kann das Kind oder ein Elternteil einen Antrag beim Gericht stellen, das dann die Kontakte festlegt.

Das Gericht muss beim Festlegen der Kontakte die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • Alter des Kindes
  • Wünsche und Bedürfnisse des Kindes
  • Intensität der bisherigen Beziehung des Kindes zum jeweiligen Elternteil

Der Kontakt zu einem Elternteil kann in Österreich seit dem 1. Februar 2013 gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der betreffende Elternteil den Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Die Familiengerichtshilfe überwacht die ordnungsgemäße Übergabe und Rückgabe des Kindes und erleichtert sie.

Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, kann in Österreich dem anderen Elternteil das Besuchsrecht nicht so einfach verweigern. Das ist darin begründet, dass sowohl für die Eltern als auch für das Kind das Recht auf persönlichen Kontakt besteht.

Die Eltern können untereinander regeln, wie häufig das Kind zu demjenigen, bei dem es sich nicht ständig aufhält, Kontakt haben soll. Die Gerichte empfehlen ein 14-tägiges Besuchsrecht an den Wochenenden. Dabei handelt es sich nicht um verbindliche gesetzliche Vorgaben, sondern nur um Erfahrungswerte.

Auch bei triftigen Gründen kann der eine Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind nicht ohne Weiteres verwehren. Ein triftiger Grund liegt nur vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Gericht muss eingeschaltet werden, um den Umgang zu regeln. Besteht eine Gefahr für das Kind, kann eine juristische Beratung kontaktiert werden. Die Gerichte bieten solche Beratungen an und können auf Notsituationen reagieren. Bei Gewalt muss die Polizei gerufen werden.

Umgangsrecht nach der Scheidung: So läuft es in Deutschland und Österreich

Dürfen Kinder selbst entscheiden, wann und wie oft sie den anderen Elternteil sehen?

Nach einer Trennung oder Scheidung haben in Österreich und Deutschland nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder Rechte. Die Rechte der Kinder bestehen vorrangig darin, dass ihr Wohl nicht gefährdet wird. In Deutschland können sich Kinder an das Jugendamt wenden, wenn sie mit einem Elternteil keinen Umgang wünschen oder den Umgang mit einem Elternteil fordern. Ein Mitspracherecht, wann und wie oft sie den Elternteil sehen, bei dem sie nicht ständig leben, ist möglich. Auch in Österreich können Kinder mitentscheiden, wann und wie oft sie einen Elternteil sehen möchten.

Was passiert, wenn das Umgangsrecht nicht eingehalten wird?

Wenn das Umgangsrecht in Deutschland nicht eingehalten wird, können sich Eltern und Kinder an das Jugendamt wenden. Es kann beraten und vermitteln. Notfalls kann das Umgangsrecht beim Familiengericht eingeklagt werden.

In Österreich kann das Kontaktrecht eingeklagt werden. Helfen kann ein Rechtsanwalt für Obsorgerecht, der berät und die Interessen des anderen Elternteils oder des Kindes notfalls auch vor dem Familiengericht durchsetzt.

weiterführende Links:

Umgangsrecht: Beide Elternteile sind berechtigt und verpflichtet: scheidung.org
Kontaktrecht ("Besuchsrecht"): oesterreich.gv.at

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