Die Schulpflicht in Deutschland

In Deutschland haben alle Kinder ein Recht auf Schule, doch ist die Schulpflicht gesetzlich geregelt. Die Schulpflicht besteht nicht nur darin, dass Kinder im schulpflichtigen Alter regelmäßig in die Schule gehen, sondern sie ist auch im Interesse der Kinder und soll sicherstellen, dass sich die Kinder in die Gesellschaft integrieren. Sie ist die Grundlage für die weitere Berufsbildung und für eine gute Berufsbiografie. In Deutschland gibt es verschiedene Schulformen. Nach der Grundschule, die alle Kinder besuchen, gibt es weitere Schulen, die abhängig von der Begabung und den Interessen der Kinder gewählt werden können.

Die Schulpflicht in Deutschland

Wie viele Schuljahre sind in Deutschland Pflicht?

Auch wenn in Deutschland die Schulpflicht gilt, ist sie nicht im Grundgesetz thematisiert. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regeln. Zumeist müssen die Kinder ab dem sechsten Lebensjahr die Schule besuchen. Der Stichtag, ab wann Kinder in die Schule gehen müssen, variiert. Kinder werden im Alter zwischen fünf und sieben Jahren eingeschult.

Je nach Bundesland müssen Kinder mindestens neun beziehungsweise zehn Schuljahre absolvieren. Auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gilt die neun- bis zehnjährige Schulpflicht. Insgesamt gilt eine zwölfjährige Schulpflicht. Jugendliche sind in Deutschland bis zum vollendeten 18. Lebensjahr schulpflichtig.

Diejenigen, die nach der neunten oder zehnten Klasse nicht weiter zur Schule gehen, um das Abitur zu erzielen, müssen eine Ausbildung absolvieren und eine Berufsschule besuchen. Die Ausbildung dauert zumeist drei Jahre.

Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Schulpflicht?

Die Schulpflicht ist nachhaltig und soll den Kindern eine gute berufliche Perspektive eröffnen. Ausnahmen von der gesetzlichen Schulpflicht sind daher selten. In den Gesetzen der Länder sind dafür unterschiedliche Regelungen festgeschrieben.

Eine Befreiung von der Schulpflicht ist aus gesundheitlichen Gründen und zur Wahrnehmung von Arztterminen möglich. Die Kinder oder Jugendlichen besuchen dann nur vorübergehend nicht die Schule.

In Ausnahmefällen ist es möglich, ein Kind aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einer psychischen Belastung von der Schulpflicht zu befreien. Das Kind kann dann Hausunterricht erhalten. Dafür ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die Schulbehörde oder das zuständige Gesundheitsamt entscheidet darüber, ob das Kind von der Schule befreit wird.

Eine weitere Ausnahme, für die eine Befreiung von der Schulpflicht möglich ist, gilt, wenn Eltern sich über längere Zeit berufsbedingt im Ausland aufhalten. Das Kind muss dann im Ausland schulisch betreut werden.

Für die Befreiung eines Kindes von der Schulpflicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen sind die Hürden hoch. Im Vordergrund stehen das Wohl des Kindes und das Recht auf Bildung.

Droht ein Bußgeld bei Schulpflichtverletzung?

Unentschuldigtes Fehlen in der Schule ist eine Schulpflichtverletzung und gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe des Bußgelds ist abhängig vom Bundesland. Das von den Eltern zu zahlende Bußgeld kann in einigen Bundesländern bis zu 2.500 Euro betragen.

In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern gelten schwere Schulpflichtverletzungen sogar als Straftat. Eltern müssen mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten rechnen.

Ist eine Schulbefreiung wegen Urlaub möglich?

Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Schulbefreiung wegen Urlaub möglich. Eltern müssen bei der Schulleitung einen schriftlichen Antrag stellen. Die Schulleitung entscheidet darüber, ob das Kind von der Schule befreit werden kann.

Welche konkreten Konsequenzen hat unentschuldigtes Fehlen auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis eines Schülers oder einer Schülerin?

Unentschuldigte Fehlzeiten werden in Deutschland fast immer explizit auf dem Zeugnis vermerkt, oft unter Angabe der genauen Anzahl der Fehltage oder Fehlstunden. Dies dient der Dokumentation der erfüllten Pflichten.

Die unmittelbaren Konsequenzen können sein:

  • Negative Auswirkung auf Noten: Unentschuldigtes Fehlen kann dazu führen, dass die Mitarbeit in bestimmten Fächern als nicht erbracht gewertet wird. Bei zu vielen Fehlstunden in einem Fach kann die Leistung als "nicht bewertbar" eingestuft werden.
  • Signalfunktion bei Bewerbungen: Ein Zeugnis mit hohem unentschuldigtem Fehlen gilt als negatives Signal für potenzielle Arbeitgeber oder Ausbildungsstätten, da es Zweifel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Bewerbers weckt.

Wie ist die Schulpflicht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche in Deutschland geregelt?

Die Schulpflicht in Deutschland gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die in einem Bundesland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus.

  • Beginn: Die Schulpflicht setzt für neu Zugewanderte in der Regel kurzfristig (oft innerhalb weniger Monate) nach dem Zuzug ein.
  • Integration: Ein zentrales Ziel ist der schnelle Erwerb der deutschen Sprache. Daher werden diese Schülerinnen und Schüler zunächst oft in Willkommens- oder Sprachförderklassen unterrichtet. Der Besuch dieser Klassen zählt als Erfüllung der Schulpflicht. Die Schulen sind verpflichtet, diese Kinder aufzunehmen und angemessene Übergänge in den Regelunterricht zu gewährleisten.

Welche staatlichen Stellen sind für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zuständig?

Die Überwachung der Schulpflicht ist ein mehrstufiger Prozess, der in der Verantwortung der Bundesländer liegt:

  1. Schule/Schulleitung: Die Schule ist die primäre Instanz. Sie registriert Fehlzeiten, sucht den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten und versucht, pädagogische Maßnahmen zur Sicherstellung des Schulbesuchs zu ergreifen.
  2. Schulaufsichtsbehörden: Die örtlichen Schulämter bzw. die zuständigen Schulaufsichtsbehörden kontrollieren die Schulen und können bei anhaltenden Verstößen die weiteren Schritte einleiten.
  3. Ordnungsbehörden/Bußgeldstellen: Bei hartnäckigem, unentschuldigtem Schulabsentismus leitet die Schule die Fälle an die kommunalen Ordnungsbehörden weiter. Diese sind befugt, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu eröffnen und Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler zu verhängen.
  4. Jugendamt: Das Jugendamt wird bei schwerwiegender Schulverweigerung hinzugezogen, da diese oft auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeutet.

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