Unverschuldeter Verkehrsunfall – was tun? Warum ein unabhängiger Gutachter so wichtig ist
In Deutschland ereignen sich täglich zahlreiche Verkehrsunfälle. Die Gefahr, unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist daher hoch. Nicht immer lässt sich die Schuldfrage sofort klären. Die Schäden für das unschuldige Opfer können mitunter die Millionenhöhe erreichen. Schäden an den Fahrzeugen können ebenso auftreten wie schwerwiegende Personenschäden, bei denen die Geschädigten für den Rest ihres Lebens auf Hilfe angewiesen sind. Um die Schuldfrage eindeutig zu klären und damit die Personen, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, zu ihrem Recht kommen, ist es wichtig, einen Gutachter einzuschalten.
Was tun nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?
Handelt es sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nur um einen sogenannten Bagatellunfall ohne Personenschäden und nur mit geringen Schäden am Fahrzeug, ist es keine Pflicht, die Polizei zu rufen. Die Unfallgegner müssen jedoch ihre Kontaktdaten austauschen und dafür sorgen, dass der Schaden begutachtet und die Schuldfrage geklärt wird.
Zu den Kontaktdaten gehören:
- Name und Anschrift der Unfallgegner
- Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
- Versicherungsgesellschaft und Versichertennummer der Unfallgegner
- Art der Beteiligung, beispielsweise als Fahrer oder Fußgänger
Die Polizei sollte gerufen werden, wenn sich ein Unfallgegner weigert, seine Daten herauszugeben. Bei einem Unfall mit Personenschäden und schweren Schäden am Fahrzeug ist es immer wichtig, die Polizei hinzuzuziehen. Während der Wartezeit auf die Polizei wird die Unfallstelle gesichert. Wer am Unfall beteiligt und aufgrund seines Zustands noch dazu in der Lage ist, muss verletzten Personen Erste Hilfe leisten. Die Polizei nimmt die Unfalldaten auf und leitet weitere Schritte ein.
Wer unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss zusätzlich die folgenden Schritte vornehmen:
- Beweissicherung mit Fotos oder Skizzen von der Unfallstelle, Beschreibung des Unfallhergangs und Zeugenaussagen
- unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen wie SV Souleiman
- Schadensansprüche über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen
- Erhalt von Schadenersatz mit Durchführung der Reparatur oder Auszahlung der Schadenssumme
Warum ist es sinnvoll, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen?
Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, sollte immer einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen. Eine Alternative ist ein Gutachten in der Kfz-Werkstatt, doch wird dort lediglich ein Kostenvoranschlag erstellt. Er ist deutlich weniger aussagekräftig als ein unabhängiges Gutachten. Nicht immer ist die Schuldfrage eindeutig zu beantworten, was jedoch wichtig ist, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der unabhängige Kfz-Gutachter kann feststellen, wer den Unfall verschuldet hat.
Aus mehreren Gründen ist es wichtig, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten:
- Gutachten ist die Grundlage, um Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung durchzusetzen
- Gutachter ermittelt die genaue Schadenshöhe, Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung
- Gutachter ermöglicht mit Fotos und Beschreibung des Schadens eine eindeutige Beweissicherung
- Gutachten enthält Angaben über Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs, sodass bei einem Totalschaden die Abwicklung des Unfalls möglich ist
- Gutachter kümmert sich darum, dass der Geschädigte die Schadenminderungspflicht wahrnimmt und der Schaden realistisch, aber nicht zu hoch angesetzt wird
Der Kfz-Gutachter, beispielsweise SV Souleiman, kennt sich mit Gutachten aus und hält nützliche Tipps für den Geschädigten bereit.
Wer zahlt den Gutachter bei einem unverschuldeten Unfall?
Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Haftpflichtversicherung des Gegners den Gutachter bezahlen. Der Geschädigte kann einen Gutachter seiner Wahl beauftragen und muss ihn selbst nicht bezahlen. Die Kosten für den Gutachter orientieren sich in der Regel an der Höhe des Schadens.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trägt nur dann die Kosten für den Gutachter, wenn es sich nicht um einen Bagatellunfall handelt und wenn die Schadenssumme über der Bagatellgrenze liegt. Diese Bagatellgrenze liegt bei 750 Euro. Die Schadensabwicklung mit einem Gutachter wäre bei einem Bagatellschaden unverhältnismäßig.
Tipp: Auch dann, wenn die Versicherung des Gegners bereits einen Gutachter beauftragt hat, kann der Geschädigte selbst noch einen Gutachter einschalten. Die gegnerische Versicherung muss auch dafür die Kosten tragen.
Ansprüche nach einem unverschuldeten Unfall
Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, hat verschiedene Ansprüche, abhängig vom erlittenen Schaden und dessen Höhe. Die Ansprüche können auch unabhängig voneinander durchgesetzt werden:
- Reparaturkosten: Der Geschädigte hat Anspruch auf eine umfassende Reparatur. Bei kleineren Schäden lohnt sich der Aufwand oft nicht. Daher kann sich der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung die Kosten auch auszahlen lassen.
- Wiederbeschaffungsaufwand: Handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten den noch vorhandenen Wert des Fahrzeugs übersteigen, kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen. Es sind die Kosten für den Ersatz eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwerts.
- Wertminderung: Tritt aufgrund des Unfalls eine Wertminderung am Fahrzeug ein, kann der Geschädigte diesen Betrag auszahlen lassen.
- Heilbehandlungskosten: Wurde der Geschädigte verletzt, bezahlt zunächst seine Krankenversicherung die Kosten für die Heilbehandlung. Sie wendet sich jedoch an die gegnerische Haftpflichtversicherung, um die Kosten erstatten zu lassen.
- Gutachterkosten: Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss die Kosten für den Gutachter tragen.
- Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Alternativ dazu kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.
- Schmerzensgeld: Abhängig vom Schweregrad eines Personenschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld.
- Verdienstausfall: Arbeitnehmer haben bei einem Personenschaden mit krankheitsbedingtem Ausfall sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnzahlung. Fällt der Geschädigte länger aus, kann er einen Verdienstausfall geltend machen.
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