Die Abschreibung im Handels- und Steuerrecht

Abschreibung im Handels- und Steuerrecht bedeutet, dass die Anschaffungskosten für einen betrieblich genutzten Vermögensgegenstand auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden. Unterschieden werden die lineare und die degressive Abschreibungsmethode, wobei der Gesetzgeber die degressive Abschreibung immer wieder abgeschafft und neu eingeführt hatte.

Letztmalig können Unternehmen hiervon profitieren, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 Vermögensgegenstände angeschafft haben. Für Investitionen, die seit dem 01. Januar 2023 getätigt werden, ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig. Überdies gelten im Steuerrecht andere Regelungen für die Abschreibungen als im Handelsrecht.

Die Abschreibung im Handels- und Steuerrecht

Eine Ausnahme von der Abschreibung im Handels- und Steuerrecht bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Hierbei stellt sich die Frage nach der linearen oder degressiven Abschreibung nicht.

Handels- und steuerrechtliche Aspekte bei der Abschreibung

Die Abschreibung von Vermögensgegenständen richtet sich nach den Bestimmungen im Handelsrecht. Hiermit soll der Werteverzehr eines Vermögensgegenstandes dargestellt werden. Abweichend hiervon gelten steuerrechtliche Sonderregelungen, wenn ein Unternehmen eine Steuerbilanz aufstellt. Im Steuerrecht wird die Abschreibung als AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet. Hier können z. B. die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden. Handelsrechtlich ist diese Art der Abschreibung nicht mehr zulässig.

Wie funktioniert die Abschreibung?

Bis zum 31. Dezember 2022 konnte ein Unternehmen zwischen den beiden folgenden Abschreibungsmethoden wählen:

  • Lineare Abschreibung
  • Degressive Abschreibung

Lineare Abschreibung

Wer im Jahr 2023 einen betrieblichen Vermögensgegenstand in der Buchführung berücksichtigt, kann nur die lineare Abschreibung anwenden. Hierbei werden die Nettoanschaffungskosten auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt.

Welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen Vermögensgegenstand gilt, hat das Bundesministerium der Finanzen in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. Schafft das Unternehmen z. B. einen Firmenwagen an, beläuft sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf sechs Jahre. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer orientiert sich nicht an der tatsächlichen Nutzung des Pkw.

Beispiel

Ein Unternehmen schafft im Januar 2023 einen Firmenwagen an. Die Nettoanschaffungskosten belaufen sich auf 30.000 €. Der Abschreibungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

Abschreibung Pkw = (30.000 € / 6 Jahre) = 5.000 €

Der Abschreibungsbetrag zählt zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Der Gewinn des Unternehmens mindert sich für die nächsten sechs Jahre um jeweils 5.000 €.

Degressive Abschreibung

Für die Jahre, in denen die Corona-Epidemie den Unternehmensalltag bestimmte, konnte ein Unternehmen wahlweise die degressive Abschreibung anwenden . Der Abschreibungssatz war auf maximal 25 % festgelegt. In dem Jahr der Anschaffung wurde die Nettoanschaffungskosten abgeschrieben. Ab dem zweiten Jahr richtete sich die Abschreibung nach dem Restbuchwert.

Beispiel

Der Firmenwagen aus dem Beispiel 1 wurde im Januar 2022 angeschafft. Das Unternehmen entscheidet sich für die degressive Abschreibung. Der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

Abschreibung 2022: 25 % von 30.000 € = 7.500 €; Restbuchwert: 22.500 €

Abschreibung 2023: 25 % von 22.500 € = 5.625 €; Restbuchwert: 16.875 €

Abschreibung 2024: 25 % von 16.875 € = 4.218 €; Restbuchwert: 12.657 €

Wurde der Vermögensgegenstand im Jahr 2022 angeschafft, wirkt sich die Steueränderung 2023 hinsichtlich der degressiven Abschreibung nicht aus. Das Unternehmen schreibt den Firmenwagen weiter degressiv ab.

Welche Steueränderung 2023 bezieht sich auf die degressive Abschreibung?

Für das Steuerjahr 2023 hat der Gesetzgeber Änderungen beschlossen , die sich auf die laufende Buchführung eines Unternehmens auswirken. Schafft ein Unternehmen sich in diesem Jahr einen betrieblich genutzten Vermögensgegenstand an, der über die Abschreibung in der Buchhaltung berücksichtigt wird, darf es nur noch die lineare Abschreibungsmethode anwenden.

Die degressive Abschreibung hat der Gesetzgeber bereits zum 01. Januar 2011 abgeschafft. Die steuerlichen Belastungen der Corona-Epidemie veranlassten den Gesetzgeber, die degressive Abschreibung für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 wieder einzuführen. Die Wiedereinführung wurde in das Corona-Steuerhilfegesetz aufgenommen. Die Regelung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ausgelaufen.

Die Abschreibung bei der Vermietung einer Immobilie

Die Abschreibung spielt auch bei der Vermietung einer Immobilie eine Rolle. Bis einschließlich des Steuerjahres 2005 konnte ein Vermieter auch hier die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Bei Neubauten, die ab 2006 für eine Vermietung geplant sind, beläuft sich der Abschreibungssatz wie folgt: In den ersten 10 Jahren 4 %, in den folgenden 8 Jahren 2,5 % und in der restlichen Zeit der Nutzung 1,25 % der Anschaffungskosten.

Wie können Unternehmen sich im Steuerjahr 2023 einen Liquiditätsvorteil verschaffen?

Weil die degressive Abschreibung eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen vorsah, konnte ein Unternehmen eher von finanziellen Entlastungen profitieren als bei Anwendung der linearen Abschreibung. Dieser Vorteil fällt für Anschaffungen ab dem Steuerjahr 2023 weg. Um sich weiter einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen, sind die folgenden Maßnahmen denkbar:

  • Prüfung, ob die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in Betracht kommt
  • Inanspruchnahme der Sonderabschreibung (§ 7g ESTG) auf neu angeschaffte Vermögensgegenstände

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?

Die degressive Abschreibung spielt keine Rolle, wenn ein Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter anschafft. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) kennzeichnen sich durch die folgenden Eigenschaften:

  • Sie sind beweglich und selbstständig nutzbar.
  • GWGs unterliegen der wirtschaftlichen Abnutzung.
  • Die Anschaffungskosten dürfen den Betrag von 1.000 € netto nicht überschreiten.

Nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts (§ 6 Absatz 2 EStG) zählen geringwertige Wirtschaftsgüter zu dem Anlagevermögen eines Unternehmens. Hierbei sind die folgenden drei Kategorien zu unterscheiden:

  • Anschaffungskosten liegen unter 250 €: Die Kosten stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
  • Anschaffungskosten liegen über 250 € und unter 800 €: Für die Abschreibung kann ein Wahlrecht in Anspruch genommen werden. Hiernach können die Kosten sofort abgeschrieben werden oder der Vermögensgegenstand wird in einem Pool aufgenommen und über 5 Jahre linear abgeschrieben.
  • Anschaffungskosten liegen über 800 € und unter 1.000 €: Der Vermögensgegenstand ist zwingend in den Pool einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben.

Betragen die Anschaffungskosten mehr als 1.000 € finden die Vorschriften für ein geringwertiges Wirtschaftsgut keine Anwendung. Die Anschaffungskosten werden auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt.

Fazit

Für die Berücksichtigung der Kosten eines betrieblichen Vermögensgenstandes in der Buchhaltung hat der Gesetzgeber die Abschreibung vorgesehen. Hierbei wird die lineare Abschreibung von der degressiven Abschreibung abgegrenzt.

Die degressive Abschreibung sah vor, dass der Vermögensgegenständen mit einem festen Prozentsatz (maximal 25 %) von dem jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben wurde. Hierdurch konnten Unternehmen sich einen Liquiditätsvorteil verschaffen, weil die lineare Abschreibung zu einem geringeren jährlichen Abschreibungsbetrag führte.

Mit dem Auslaufen des Corona-Steuerhilfegesetzes zum 31. Dezember 2022 ist die degressive Abschreibung nicht mehr zugelassen. Die Steueränderung bezieht sich auf Vermögensgegenstände, die ab dem 01. Januar 2023 angeschafft wurden oder in Zukunft betriebliches Vermögen darstellen.

Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) stellt sich die Frage nach der linearen oder degressiven Abschreibungsmethode nicht. Die Sonderregelungen sehen vor, dass Wirtschaftsgüter dieser Art unter bestimmten Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden können oder in einen Sammelposten einzustellen sind. Von dieser Regelung sind alle Wirtschaftsgüter betroffen, die selbstständig genutzt werden können, abnutzbar sind und deren Anschaffungskosten nicht mehr als 1.000 € betragen.

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