Eigenbedarfskündigung: Wer hat welche Rechte?

Grundsätzlich werden Mietverträge in Deutschland auf Dauer angelegt, eine vertragliche Befristung vorab ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass Sie im Laufe Ihres Mietverhältnisses vom Eigentümer Ihrer Wohnung eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten. Welche Rechte und Pflichten sich daraus für Sie als Mieter ergeben und worauf Sie als Vermieter achten sollten, erfahren Sie im Folgenden.

Eigenbedarfskündigung: Wer hat welche Rechte?

 

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Auf den juristischen Begriff des Eigenbedarfs treffen Sie in unterschiedlichen Rechtsgebieten. Die bekannteste Anwendung entfällt auf das Mietrecht, in dem Eigenbedarf als Kündigungsgrund verstanden wird. Danach dürfen Sie als Vermieter gemäß § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei berechtigtem Interesse das Mietverhältnis mit Ihrem Mieter vorzeitig beenden. Dabei wird dieses berechtigte Interesse auf drei Veranlassungen begrenzt:

  • schuldhafte, erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten seitens des Mieters
  • erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses
  • langfristiger Einzug des Vermieters, seiner direkten Verwandten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person

Für wen lässt sich ein Eigenbedarf anmelden?

Wer dabei zu direkten Verwandten und unter „zum Hausstand gehörenden Personen" fällt, wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung näher definiert. Zu ihnen zählen danach

  • Verwandte 1. Grades: Kinder und Eltern
  • Verwandte 2. Grades: Geschwister, Enkel, Großeltern, Stiefkinder
  • Verwandte 3. Grades: Nichten und Neffen
  • bei besonders engem Verhältnis: Schwager, Schwägerin, Schwiegereltern (Urteil Bundesgerichtshof (BGH) 2009)
  • als erforderliche Unterstützung: Haushaltshilfen, Pflegepersonal, Hausmeister

Nicht berücksichtigt sind danach

  • entfernte Familienangehörige wie Tante und Onkel, Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen
  • geschiedene Ehegatten
  • Patenkinder

Der geplante Einzug einer im Sinne des § 573 BGB berechtigten Person alleine ist für eine rechtmäßige Anmeldung von Eigenbedarf allerdings noch nicht ausreichend.

Aus welchen Gründen lässt sich Eigenbedarf anmelden?

Durch den in Deutschland hohen Mieterschutz muss zudem ein berechtigtes Interesse an einem Einzug in das betroffene Wohneigentum bestehen. Beispiele:

  • geplante Nutzung als Altersruhesitz
  • Stärkung familiärer Beziehungen
  • wirtschaftlich erforderliche geschäftliche Nutzung

Entsprechend sind die folgenden Gründe für eine Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend:

  • bloßer Wunsch / unbestimmte Absicht eines künftigen Einzugs
  • Hoffnung auf höhere Mieteinnahmen durch Neuvermietung
  • beabsichtigte Veräußerung des Wohneigentums

Weitere Beispiele nicht berechtigter Eigenbedarfsanmeldung

Im Laufe der Zeit wurden weitere Fälle nicht berechtigter Eigenbedarfsanmeldungen durch aktuelle Rechtsprechungen spezifiziert.

  • vorgeschobener Eigenbedarf: angeführte künftige Nutzung ist nicht wirklich geplant
  • Zweckverfehlung: angegebene Gründe erweisen sich als realitätsfern (Dachgeschosswohnung für gehbehinderte Eltern)
  • überhöhter Wohnbedarf: Unverhältnismäßigkeit zwischen Wohnungsgröße und Neumieter (Einfamilienhaus für Einzelkind)
  • widersprüchlicher / treuwidriger Eigenbedarf: geplante Eigennutzung des Wohneigentums war bereits bei Abschluss des Mietvertrages mögliches Szenario
  • rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf: mögliche Nutzung anderweitiger gleichwertiger Eigentumswohnung
  • befristeter Eigenbedarf: Kündigung für ausschließlich gelegentliche Wohnungsnutzung. Hinweis: Ein berechtigter Eigenbedarf besteht bei einer Nutzung über eine zunächst begrenzte Dauer wie der Studienzeit der Kinder

Rechtsfolgen einer nicht gerechtfertigten Eigenbedarfskündigung

Stellt Ihr Vermieter Ihnen wider besseres Wissen ein Kündigungsschreiben mit einem ungerechtfertigten Eigenbedarfsgrund zu, können Sie unter Umständen gemäß § 280 BGB Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend machen. Dies ist auch nach erfolgtem Auszug aus der Wohnung möglich, Art und Umfang bemessen sich in diesen Fällen nach § 249 BGB.

Tipp: Für die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs tragen Sie die Beweislast. Die Aufbewahrung relevanter Unterlagen wie die schriftliche Begründung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist daher empfehlenswert.

Wer ist zur Eigenbedarfsanmeldung berechtigt?

Grundsätzlich dürfen Sie in Deutschland als Privatperson Eigenbedarf an Ihrem Wohneigentum anmelden.

Ist Ihr Vermieter eine juristische Person, müssen Sie im Normalfall keine Eigenbedarfskündigung befürchten. Aktien-, Kommanditgesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung steht nach einer BGH-Entscheidung von 2007 kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf zu. Eine Ausnahme bilden hier Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Als Gesellschafter dürfen Sie hier die Regelung des § 573 BGB in Anspruch nehmen (BGH-Urteil u.a. aus 2016).

Wie muss die Eigenbedarfskündigung erfolgen?

Eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs erfordert die Schriftform nach § 568 BGB. Zudem müssen Sie als Vermieter Ihren Mieter auf seine Widerspruchsrechte nach § 574 BGB hinweisen und eine nachvollziehbare Begründung im Schreiben mit aufführen. So sind Sie zu den folgenden Angaben verpflichtet:

  • Nennung der Person, durch die das Wohneigentum künftig genutzt werden soll

Hinweis: Die bloße Angabe des Verwandtschaftsgrades / der Beziehung zur Person ist ausreichend. Eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

  • Transparente und detaillierte Darstellung des berechtigten Interesses am Wohneigentum

Die explizite Angabe des Auszugstermins ist gesetzlich nicht geregelt, wird von der Rechtsprechung jedoch als wesentlicher Bestandteil des Kündigungsschreibens angesehen. Als Vermieter sollten Sie Ihren Mieter daher über diesen Termin informieren. Die Kündigungsfristen selbst bestimmen sich nach § 573c BGB. Danach muss Ihr Kündigungsschreiben dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, soll der aktuelle Mietvertrag mit Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Mit Dauer des Mietverhältnisses verlagert sich dieser Zeitpunkt jedoch nach hinten. Besteht das Mietverhältnis bereits länger als fünf Jahre, wird die Drei-Monats-Frist um weitere drei Monate verlängert. Bei einem Mietverhältnis von mehr als acht Jahren gilt eine Neun-Monats-Frist.

Hinweis: Bei Wegfall des Eigenbedarfs noch vor dem geplanten Übergabetermin wird auch die Kündigung unwirksam. Als Vermieter sind Sie zur entsprechenden Mitteilung an Ihren Mieter verpflichtet.

Darf einer Kündigung widersprochen werden?

Nach § 574 dürfen Sie der Kündigung aufgrund besonderer Härte widersprechen. Ihr Widerspruch muss ebenfalls schriftlich erfolgen und Ihrem Vermieter bis zu zwei Monate vor dem gesetzten Auszugstermin zugestellt sein. Ob ein sozialer Härtefall vorliegt, ist dabei einzelfallabhängig. In Streitfällen wird durch das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Mögliche Härtefälle bestreffen in der Regel

  • Senioren
  • Schwangere
  • Kranke

Unter Umständen kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses um eine weitere begrenzte Dauer vereinbart werden (Entbindung, Gesundung).

Regionale Unterschiede: Was bei der Eigenbedarfskündigung in Ihrem Bundesland gilt

Das Mietrecht ist in Deutschland grundsätzlich auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs folgt also von München bis Hamburg denselben rechtlichen Grundprinzipien.

Allerdings hat der Gesetzgeber den Bundesländern wichtige Sonderrechte eingeräumt, um auf die lokale Wohnungsnot zu reagieren. Wo Sie wohnen, entscheidet maßgeblich darüber, wie stark Sie als Mieter geschützt sind oder welche Hürden Sie als Vermieter nehmen müssen.

Die Kündigungssperrfrist: 3 bis 10 Jahre Schutz für Mieter

Besonders brisant wird es, wenn ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend verkauft wird. Hier greift der gesetzliche Schutz nach § 577a BGB: Der neue Eigentümer darf nicht sofort wegen Eigenbedarfs kündigen.

Der Bund gibt eine grundlegende Sperrfrist von 3 Jahren vor. Die Bundesländer dürfen diese Frist für Gebiete mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" jedoch auf bis zu 10 Jahre verlängern.

Die folgende Übersicht zeigt, wie unterschiedlich die Bundesländer diesen Mieterschutz anwenden:

  • Berlin: In der gesamten Hauptstadt gilt pauschal die maximale Sperrfrist von 10 Jahren.
  • Hamburg: Auch in der Hansestadt sind Mieter nach einer Umwandlung für volle 10 Jahre vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt.
  • Bayern: In München und über 80 weiteren Gemeinden mit extremem Wohnungsmangel gilt die 10-Jahres-Frist. Im ländlichen Raum bleibt es bei den bundesweiten 3 Jahren.
  • Baden-Württemberg: In Städten wie Stuttgart oder Freiburg greift meist eine verlängerte Frist von 5 bis 10 Jahren, abhängig von der aktuellen Verordnung der Landesregierung.
  • Nordrhein-Westfalen (NRW): Hier ist die Lage differenziert. In Großstädten wie Köln, Düsseldorf oder Münster gelten gestaffelte Fristen von 5 bis 8 Jahren.
  • Hessen: In Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet wird die Frist in der Regel auf 10 Jahre angehoben, im restlichen Bundesland gelten oft 3 Jahre.

Hinweis für Vermieter: Prüfen Sie vor dem Wohnungskauf zwingend die aktuelle Mieterschutzverordnung der jeweiligen Kommune. Erst nach Ablauf der örtlichen Sperrfrist beginnt die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist (je nach Mietdauer weitere 3 bis 9 Monate) zu laufen.

Das Zweckentfremdungsverbot: Eigenbedarf als Ferienwohnung?

Ein weiterer massiver Unterschied zwischen den Bundesländern zeigt sich, wenn Vermieter die Wohnung nach der Kündigung als Zweitwohnsitz, Wochenend-Domizil oder gar als Ferienwohnung (z. B. für Airbnb) nutzen wollen.

Um zu verhindern, dass dringend benötigter Dauerwohnraum vom Markt verschwindet, haben viele Bundesländer strenge Zweckentfremdungsgesetze erlassen.

  • In Metropolen wie Berlin, München (Bayern), Hamburg oder Freiburg (Baden-Württemberg) winken die Gerichte eine Eigenbedarfskündigung für eine bloße "gelegentliche Nutzung" oder zur Ferienvermietung oft rigoros ab.
  • In ländlichen Regionen oder Bundesländern ohne diese strengen Verordnungen (wie etwa in weiten Teilen von Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern) ist es für Vermieter deutlich leichter, Eigenbedarf für einen Zweitwohnsitz rechtmäßig durchzusetzen.

Härtefälle vor regionalen Gerichten

Auch die sogenannte Härtefallklausel (§ 574 BGB) wird regional unterschiedlich gewichtet. Wenn Mieter der Kündigung widersprechen – beispielsweise wegen hohen Alters, schwerer Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum –, müssen die Gerichte zwischen dem Eigentumsrecht und dem Mieterschutz abwägen. Die Praxis zeigt: Landgerichte in Mieter-Hochburgen mit enormer Wohnungsnot urteilen im Zweifel oft mieterfreundlicher und erkennen einen Härtefall bei der erfolglosen Wohnungssuche schneller an als Gerichte in Regionen mit einem entspannten Wohnungsmarkt.


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weiterführende Links:

kanzlei-eisentraudt.de: Mietrecht | Rechtsanwalt Eisentraudt in 96317 Kronach
erste-hausverwaltung.de: Mietvertrag: Der ultimative Ratgeber [2025] + Mustermietvertrag
studenten-umzugshilfe.com: In welchen Fällen kann der Vermieter dem Mieter einer Wohnung fristlos kündigen?
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