Steuern sparen durch Sachbezüge – bis zu 50 Euro monatlich
Sachbezüge sind zusätzliche Einnahmen zum regulären Lohn, die bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei genutzt werden können. Hierbei handelt es sich nicht um finanziellen Ausgleich, sondern um Dienstleistungen oder Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt. Auch der geldwerte Vorteil zählt in diesen Bereich. Es muss jedoch genau unterschieden werden, welche Sachleistungen steuerbegünstigt und welche komplett steuerfrei einzuordnen sind.
Was ist ein steuerfreier Sachbezug?
Alle Güter und Sachleistungen sind als Einnahmen zu rechnen, wenn ein Geldwert hinter ihnen steht. Rein gesetzlich gelten diese Bezüge als Arbeitslohn und müssen vom Arbeitnehmer entsprechend versteuert werden. Ausgenommen sind Bezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro. Diese wurde im Jahr 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben und bietet mehr Möglichkeiten. Befinden sich die Sachbezüge unterhalb dieser Grenze, müssen sie dem Arbeitslohn nicht angerechnet werden.

Hinsichtlich der Versteuerung gibt es gravierende Unterschiede. Ein Dienstwagen ist beispielsweise nur steuerbegünstigt und es kommt darauf an, ob auch private Fahrten mit dem Wagen erledigt werden. Der Arbeitnehmer hat verschiedene Nutzungsmodelle zur Auswahl. Daneben gibt es komplett steuerfreie Sachleistungen, wie etwa Sachgeschenke zu einem persönlichen Anlass. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich auch für den steuerfreien Sachbezug als besonderen Vorteil für ihre Mitarbeiter. Dieser kann in Form von Geldkarten oder Warengutscheinen ausgegeben werden.
Der 50 Euro Sachbezug – motiviert die Mitarbeiter
Nicht nur die monatliche Freigrenze für den Sachbezug wurde in den vergangenen Jahren erhöht. Auch die gesetzlichen Regelungen wurden angepasst. Gutscheine und Geldkarten sind als Sachbezug einzustufen, dürfen aber als Zahlungsinstrumente verwendet werden. Hier gibt es folgende Voraussetzungen:
- Die Nutzung ist auf das Inland beschränkt. Sowohl der Einzelhandel als auch der Onlinehandel muss sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
- Es dürfen ausschließlich Dienstleistungen oder Waren erworben werden. Ein Umtausch in Bargeld oder ein Rücktausch ist nicht mehr möglich.
- Der Arbeitgeber muss mit den Dienstleistern eine vertragliche Vereinbarung treffen, bevor die Sachbezüge ausgegeben werden. Demnach steht nur ein begrenztes Netzwerk an Partnern zur Verfügung.
Gutscheinkarten werden nur noch als Sachbezug gewertete, wenn sie den genannten Voraussetzungen entsprechen und ausschließlich zum Bezug von Dienstleistungen oder Waren eingesetzt werden. Es gibt eine Einschränkung von Einkaufsläden oder Einzelhandelsketten und die Gutscheinkarten werden oft nur für eine bestimmte Produktkategorie definiert, wie beispielsweise als Essensgutschein oder als Gutschein für Kleidung.
Viele Unternehmer belohnen die Treue und Leistung ihrer Mitarbeiter mit dem monatlichen Extra. Durch die Anhebung der Freigrenze sind jährlich bis zu 600 Euro netto möglich. Sowohl Tankgutscheine als auch andere digitale Gutscheine basieren auf dieser Regelung. Es gibt aber auch Systeme, mit denen Mitarbeiter per App selbst den individuellen Wunschbezug wählen, siehe dazu belonio.de . Bis zu 50 Euro netto im Monat dürfen die Arbeitnehmer ausgeben, ohne Steuern oder Sozialversicherung auf diese Sachleistung zu zahlen. Dem Unternehmen bringt diese Option vorrangig Zufriedenheit für die Mitarbeiter und mehr Bindung an den Konzern.
Was sind steuerfreie Sachgeschenke?
Die steuerfreien Sachgeschenke zählen nicht in die Kategorie und dürfen nur zu persönlichen Anlässen ausgegeben werden. Trotzdem handelt es sich um eine häufig genutzte Sachleistung, um beispielsweise zum Geburtstag zu gratulieren, ein Geschenk für die Hochzeit zu besorgen oder die Geburt eines Kindes zu beglückwünschen. Für jeden Mitarbeiter gibt es eine Freigrenze von 60 Euro.
Weitere Beispiele für Sachbezüge – Gesundheitsförderung und mehr
Die Gutscheine zählen zu den beliebtesten Sachbezügen, weil die Mitarbeiter möglichst flexibel auswählen. Ferner gibt es aber noch weitere Bezüge, die ein Arbeitgeber zur Verfügung stellen kann. Dazu gehört etwa die Gesundheitsförderung. Sie mindert Krankheitsrisiken im Unternehmen und stärkt den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen für diesen Posten abgerechnet werden. Krankenkassen stufen folgende Kurse als förderungswürdig ein:
- Yoga
- Pilates
- Rückenschule
- Bewegungskurse
- Entspannungstechniken
- Fachvorträge zur gesunden Ernährung
Gleichzeitig dürfen gesundheitsfördernde Maßnahmen am Arbeitsplatz umgesetzt werden. Das betrifft ergonomische Stühle oder höhenverstellbare Tische. Auch private Zusatzversicherungen, wie die Zahnzusatzversicherung, sind in dieser Kategorie möglich. Im Bereich Internet und Kommunikation werden Computer oder Smartphones zur Verfügung gestellt. Das Firmenhandy dann auch privat genutzt werden, ohne zusätzlich Steuern zu zahlen.
Viele Unternehmen merken, wie wichtig eine warme Mahlzeit am Tag ist und wie sich die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter durch Verpflegung steigern kann. Große Konzerne besitzen eine eigene Kantine, über die der Essenszuschuss abgerechnet wird. Andere Arbeitgeber bieten Gutscheine für ein Restaurant oder eine digitale Essensmarke an. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung, die vorab genau geprüft werden sollten. Zudem sind kleine Aufmerksamkeiten gestattet, wie beispielsweise Heißgetränke, ein Obstkorb oder kleine Snacks für zwischendurch.
Fahrkosten- und Kindergartenzuschuss
Mit etwa 15 Prozent Pauschalversteuerung gibt es einen Fahrkostenzuschuss zwischen der Privatwohnung und dem Arbeitsplatz. Alternativ ist ein Jobticket möglich, mit dem der öffentliche Personennahverkehr genutzt werden darf. Das Ticket bezieht sich dabei nicht nur auf berufliche, sondern auch auf private Fahrten und ist komplett steuerfrei.
Den Kindergartenzuschuss gibt es abgeleitet vom Namen nur für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Die Unterbringung erfolgt entweder in einem Kindergarten oder in einer ähnlichen Einrichtung. Nach § 3 Nr. 33 EStG ist der Zuschuss steuerfrei.
Rechtliche Voraussetzungen beachten
Alle Mitarbeiter eines Unternehmens haben Anrecht auf diese Sachbezüge. Das betrifft auch Auszubildende, Arbeitskräfte in Teilzeit oder Minijobs. Der Bargeldbezug ist immer auszuschließen. Die Vorteile dürfen also nicht finanziell vergütet oder ausgezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht mehr möglich und die Sachbezüge erfolgen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn. Kommt es zu einer Überschreitung des monatlichen Freibetrags von 50 Euro, so wird eine gesamte Versteuerung des Betrags angesetzt. Außerdem muss der Unternehmer nachweisen, wann der Sachbezug ausgegeben wurde. Die Freigrenze gilt nämlich nur monatlich und die Sachbezüge sind immer nur für diesen einen Monat bestimmt. Beiträge oder Gutscheine dürfen nicht gesammelt und erst am Jahresende ausgegeben werden.
Zudem sind die steuerfreien Sachbezüge in der Lohnabrechnung aufzuführen. Dies gilt auch, wenn die Freigrenze von 50 Euro eingehalten wird. Nachweisbar sind die Höhe der Leistung und der Tag der Ausgabe.
weiterführende Links:
→ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
→ https://www.ieconomics.de/blog/steuern/