Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind eine freiwillige Leistung, die Unternehmen an ihre Mitarbeiter ausschütten. Die Zuschüsse können einmalig oder monatlich gewährt werden. In der Regel erfolgt die Auszahlung mit dem Lohn oder Gehalt. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass es auf die Zuschüsse in der Regel keinen Anspruch gibt. Einige der Zuschüsse sind zweckgebunden. Nicht nur der Arbeitnehmer spart Geld, sondern auch der Arbeitgeber: Für beide Seiten erkennt das Finanzamt eine Steuerersparnis an.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse – Zuwendungen des Arbeitgebers bessern das Gehalt auf
Hinter dem Begriff der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse verbergen sich Zuwendungen durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer über seinen Lohn oder sein Gehalt hinaus in Anspruch nehmen kann. Für diese Zuwendungen müssen keine Steuern oder Angaben entrichtet werden. Es gibt eine Vielzahl an Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig bereitstellt und finanziert. Nicht immer handelt es sich um Geldleistungen: Arbeitnehmer können auch Sachleistungen oder zweckgebundene Zahlungen beanspruchen, wenn diese vom Arbeitgeber angeboten werden. Es ist wichtig zu wissen, dass auf die Leistungen kein gesetzlicher Anspruch besteht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die überwiegend von größeren Unternehmen erbracht werden. Da der Arbeitgeber die Leistungen finanziert, fallen die Zuschüsse bei kleinen und mittleren Unternehmen in der Regel geringer aus.
Ziel der Gewährung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen
Das Ziel der Gewährung dieser Zuschüsse ist die Einsparung von Steuern auf legalem Weg. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren auf unterschiedliche Weise von der Steuerersparnis.
Arbeitgeber setzt die Leistungen als Betriebskosten ab
Der Arbeitgeber finanziert die Zuschüsse für den Arbeitnehmer aus seinem Budget. Im Gegenzug hat er die Möglichkeit, die Ausgaben in der Buchführung als Betriebsausgaben geltend zu machen. Auf diesem Wege senkt er sein steuerpflichtiges Einkommen. Abhängig von der Höhe dieses Wertes ist es durch die Gewährung von Zuschüssen an die Arbeitnehmer möglich, den Steuersatz zu senken. Somit profitiert der Arbeitgeber von einer Steuerersparnis, indem er sein zu versteuerndes Einkommen um die Höhe der Zuwendungen reduziert.
Arbeitnehmer profitiert von steuerfreien Zuwendungen über das Einkommen hinaus
Auch der Arbeitnehmer spart Steuern, allerdings auf einem anderen Weg. Er bekommt vom Arbeitgeber über seinen Lohn oder das Gehalt hinaus Leistungen, die nicht als klassisches Einkommen zählen. Aus diesem Grund sind die Leistungen nicht steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er Geldleistungen oder Sachleistungen gewähren möchte. Bei den Geldleistungen ist es wichtig, dass ein bestimmter Zweck definiert wird. Nur dann zählen die Leistungen nicht zum Einkommen und werden demnach auch nicht mit einer Steuer belegt.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse – Beispiele für beliebte Leistungen
Es gibt eine lange Liste an steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen . Einige Unternehmen bieten verschiedene Leistungen an, sodass Arbeitnehmer auf verschiedenen Wegen profitieren.
Steuerfreie Geldleistungen im Überblick:
- Vermögenswirksame Leistungen
- Jobticket
- Inflationsprämie
- Reisekosten bei Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten
- Zuschlag für Heimarbeiter
Über die steuerfreien Geldleistungen hinaus gibt es Sachleistungen, die das Unternehmen an seine Mitarbeiter ausgeben kann. Einige Beispiele:
- Kostenlose Lademöglichkeit für E-Autos auf dem Firmenparkplatz
- Getränke, Obst oder eine warme Mahlzeit während der Berufstätigkeit
- Bereitstellung von Geräten zur sportlichen Betätigung in den Pausen bei kostenloser Nutzung
- Kostenlose Bereitstellung von elektronischen Geräten, etwa Computer, Laptop oder Smartphone
- Arbeitsessen als Dankeschön für besondere Leistungen (begrenzt auf 60 EUR)
Bei allen Leistungen ist es wichtig, dass sie ordentlich deklariert sind. Nur dann ist die angestrebte Steuerfreiheit gegeben.
Gesetzliche Vorgaben für die Gewährung von steuerfreien Leistungen
Für die Gewährung von steuerfreien Leistungen durch den Arbeitgeber gibt es gesetzliche Vorgaben. Diese betreffen den Zweck einer Dienstleistung oder die Höhe. Arbeitgeber können nicht beliebig Zuwendungen an die Arbeitgeber ausschütten. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn es dem Unternehmen gut geht und wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten etwas für die gute Arbeit zurückgeben möchte. Die Gewährung von Prämien in einer vom Arbeitgeber festgelegten Höhe ist zwar jederzeit möglich. Diese unterliegen dann aber der Steuerpflicht . Gleiches gilt für Zahlungen von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Wenn die Steuerfreiheit gewahrt bleiben soll, müssen die gesetzlichen Vorgaben zwingend eingehalten werden.
Beispiele für die gesetzlichen Vorgaben bei steuerfreien Zuschüssen
Nachfolgend sollen einige Beispiele verdeutlichen, wie es sich mit den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der steuerfreien Zuschüsse verhält.
Vermögenswirksame Leistungen
Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss durch den Arbeitgeber, den es bereits seit Jahrzehnten gibt. Der Arbeitgeber kann bis zu 40 EUR im Monat in eine Geldanlage investieren, die für die Inanspruchnahme der steuerfreien Leistung geeignet ist. Dazu gehören Bausparverträge, aber auch einige Aktien oder betriebsinterne Vermögensanlagen. Der Arbeitgeber muss mindestens sechs EUR gewähren. Im Bereich bis zu dem Höchstsatz von 40 EUR entscheidet er selbst, wie viel er dem Arbeitnehmer überweisen möchte. Auf diese Weise können Arbeitnehmer bis zu 480 EUR im Jahr erhalten, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie gehört zu den zeitlich begrenzten Leistungen, die der Arbeitgeber steuerfrei gewähren kann. Sie kann bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 EUR. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Betrag zu splitten und in mehreren kleineren Raten auszuzahlen. Den Betrag, den er zahlen möchte, legt er individuell fest. Arbeitnehmer zahlen für die Prämie keine Steuern und keine Sozialabgaben.
Weitere steuerfreie Leistungen kurz erklärt
Jobticket
Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss für eine Fahrkarte zahlen, die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer den ÖPNV für den Arbeitsweg nutzt. Auch Mitarbeiter, die in der Nähe wohnen, profitieren von der günstigen Fahrkarte. Gleiches gilt für alle, die lieber mit dem Auto fahren. Die Kosten für das Jobticket können ganz oder teilweise geltend gemacht werden. Die Pendlerpauschale wird dabei nicht angetastet: Es ist für den Erhalt der Pauschale unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel der Arbeitnehmer den Arbeitsweg zurücklegt.
Mobilitätsbudget
Eng verknüpft mit dem steuerfreien Jobticket wird auch gerne ein Mobilitätsbudget als Mitarbeiterbenefit angeboten. Dabei wird pro Mitarbeitendem ein Budget festgelegt, was frei für Mobilitätsdienste genutzt werden kann. Der Arbeitgeber kann dabei die zulässigen Mobilitätsarten frei auswählen. Ob ein Deutschlandticket als Jobticket, Leihräder, e-Scooter oder Carsharing: Die Möglichkeiten sind groß und können so gewählt werden, dass sie passgenau zu den Mobilitätsanforderungen der Mitarbeitenden passen. Viele Unternehmen setzen auf das Mobilitätsbudget auch als Alternative zum Dienstwagen, um die Mobilitätsangebote im Unternehmen nachhaltiger zu gestalten.
Die Nutzung und Übersicht des Mobilitätsbudget erfolgt über eine App, in der alle Möglichkeiten übersichtlich dargestellt und die Budgetnutzung nachgehalten wird. So ist die Nutzung für die Mitarbeitenden bequem und transparent und die Integration in die bestehenden Prozesse in der Personalabteilung einfach und ohne großen Aufwand machbar.
Jobrad
Gleiches gilt für das Jobrad: Arbeitnehmer können ein hochwertiges Fahrrad erwerben und über den Arbeitgeber leasen. Die Ersparnis beträgt je nach Steuerbelastung und Einkommen bis zu 30 % gegenüber dem klassischen Fahrradkauf. Das Jobrad kann auch privat genutzt werden. Zudem hat der Arbeitnehmer die Option, mehrere Fahrräder zu bestellen und an Familienmitglieder weiterzugeben.
Ladestrom für das E-Auto
Die Anzahl der E-Autos wächst auf den Straßen. Es ist sehr praktisch, wenn Arbeitnehmer ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit auf dem Parkplatz der Firma laden können. Es gibt Unternehmen, die den Ladestrom für ihre Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich um eine steuerfreie Zuneigung, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht an einer anderen Säule kostenpflichtig laden muss.
Arbeitsbekleidung
Wird die Arbeitsbekleidung vom Arbeitgeber gestellt, spart der Arbeitnehmer Kosten. Er muss die Bekleidung nicht kaufen und sie in der Regel auch nicht reinigen. Im Verlauf eines Jahres kommt auf diesem Wege eine dreistellige Summe zusammen, die der Arbeitnehmer steuerfrei vom Arbeitgeber erhält.
Dies gilt es bei der Inanspruchnahme steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zu beachten
Es ist wichtig, dass die Zuwendung vom Gesetzgeber als steuerfreie Leistung genehmigt ist. Dabei ist bei einigen Zuschüssen der Zweck entscheidend: So kann der Zuschuss zum Jobticket nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ein solches auch besitzt. Ebenso zweckgebunden ist das Jobrad oder die Übernahme von Kita-Gebühren. Zur freien Verfügung steht beispielsweise die Inflationsprämie. Hier muss der Arbeitgeber lediglich darauf achten, dass er die Höchstgrenze von 3.000 EUR nicht überschreitet. Zudem muss der Zuschuss entsprechend deklariert sein.
Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber – kleine Zuwendungen mit großer Wirkung
Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber sind eine freiwillige Leistung, die dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Vorteil verschafft. Bei der Vergabe der Zuschüsse ist darauf zu achten, dass sie zweckgebunden oder in der Höhe begrenzt sind. Jede Zuwendung muss auf der Abrechnung deklariert werden, um die Steuerfreiheit zu erhalten.