Kirchenaustritt: Voraussetzungen, Möglichkeiten und finanzielle Aspekte im Überblick
Hunderttausende kehren jedes Jahr der Kirche den Rücken. Die Gründe sind verschieden. Während manch einer von der Kirche enttäuscht ist und sich quasi als Protesthandlung für den Ausstieg entscheidet, spielen für andere finanzielle Aspekte eine Rolle. Immerhin erhoffen sich viele Verbraucher mit dem Kirchenaustritt zumindest die Einsparung der Kirchensteuer. Der Grundgedanke ist nicht falsch, doch nicht immer entfällt die Steuer unmittelbar mit dem Austritt aus der Kirche.
Was muss ich tun, wenn ich aus der Kirche austreten will?
Der Kirchenaustritt an sich ist nicht schwierig und geht auch relativ schnell. Zunächst müssen die Bürger, die aus der Kirche austreten wollen, die zuständige Stelle aufsuchen. Hierbei kann es sich um das Amtsgericht oder das Standesamt handeln. Entscheidend ist immer, in welchem Bundesland der Austritt erfolgt. Für den Kirchenaustritt reicht in der Regel der Personalausweis aus. Nun muss vor Ort nur noch die Austrittserklärung ausgefüllt werden. Wichtig ist hier eine persönliche Unterschrift.
In einigen Bundesländern reicht für den Kirchenaustritt der Personalausweis nicht aus. Hier muss dann auch die eigene Geburtsurkunde vorgezeigt werden. Der Kirchenaustritt ist in der Regel mit einer kleinen Gebühr verbunden. Die Höhe der Gebühr liegt in der Mehrzahl der Bundesländer bei 30 Euro. Ein entscheidender Vorteil ist, dass niemand den Kirchenaustritt begründen muss.
Welche Folgen hat der Austritt aus der Kirche?
Jeder Kirchenaustritt geht mit Folgen für die Teilnahme am kirchlichen Leben einher. Dabei gehen die Meinungen hier teilweise weit auseinander. So erklärte ursprünglich mit Christian Weisner ein Vertreter der "KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche" zwar, dass diese Entscheidung generell mit dem Austritt aus der Kirchensteuer-Gemeinschaft einhergehe, er aber nicht ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft sei. Eine ähnliche Meinung teilt auch der Vatikan, der erklärt, dass auch dann eine Zugehörigkeit zur Kirche vorhanden sei, wenn der Glauben noch bestehe.
Zu einem vollkommen anderen Fazit kam die Katholische Deutsche Bischofskonferenz. Sie hat vor einigen Jahren noch einmal betont, dass es sich bei jedem Kirchenaustritt um eine schwere Verfehlung handele, die gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft begangen werde. Demnach sind hier Einschränkungen bei der Teilnahme am kirchlichen Leben auch zu erwarten.
Wer aus der Kirche ausgetreten ist, muss beispielsweise mit Einschränkungen rechnen, wenn er das eigene Kind taufen lassen möchte. Das ist dann nämlich nicht immer ohne Weiteres möglich. In der Regel wird verlangt, dass für die Taufe eines Kindes wenigstens ein Elternteil Mitglied der Kirche ist. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die 20 Landeskirchen sind hier in Deutschland bislang noch nicht auf einen gemeinsamen Nenner gekommen, sodass es sich in jedem Fall lohnt, bei dem Pfarramt vor Ort nachzufragen.
Bei einer kirchlichen Hochzeit gestaltet sich die Situation ein wenig schwieriger. Eigentlich ist die kirchliche Trauung Mitgliedern der Kirche vorbehalten. Ist wenigstens einer der Eheleute Mitglied der Kirche, kann in einigen Landeskirchen trotzdem eine evangelische Trauung geplant werden. Bei anderen wird stattdessen nur ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung durchgeführt. Während sich die protestantische Kirche hier oft flexibler zeigt, ist das bei den Katholiken anders. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, denn der Bischof muss seine Erlaubnis hierzu erteilen. Allerdings sind auch die Regelungen meistens so, dass eine kirchliche Trauung möglich ist, wenn einer der Partner Mitglied der Kirche ist.
Bei einer Beerdigung zeigt sich zumindest die katholische Kirche weniger flexibel. Die Bischofskonferenz hat deutlich betont, dass ein katholisches Begräbnis nur dann vorgenommen werden kann, wenn vonseiten derjenigen, die aus der Kirche ausgetreten sind, zu Lebzeiten ein Zeichen der Reue oder Umkehr gezeigt wurde.
Die Begründung ist klar. So geht die Kirche davon aus, dass ohne dieses Zeichen ein kirchliches Begräbnis in erster Linie der Wunsch der Angehörigen sei, aber keineswegs der Person, die bestattet werden soll. Natürlich handelt es sich aber auch hier immer um eine Einzelfallentscheidung, sodass andere Wege durchaus möglich sind. Die evangelische Kirche ist hier ein wenig flexibler. Zwar wird auch von ihr erklärt, dass ein kirchliches Begräbnis an sich nicht möglich ist. Allerdings lege man an dieser Stelle den Fokus auf die Angehörigen, für die es sich bei dem Begräbnis um einen seelsorgerischen Akt handelt.
Bei Kindern, deren Eltern sich für den Religionsaustritt entscheiden, entfällt zudem die Pflicht für die Teilnahme am Religionsunterricht. Sie können davon befreit werden und nehmen dann an einem entsprechenden Alternativangebot teil.
Wem wird der Kirchenaustritt mitgeteilt?
Hier ist das Bundesland entscheidend, in dem der Austritt passieren soll. Entweder handelt es sich um das Standesamt oder das Amtsgericht. Generell muss eine Mitteilung beim zuständigen Finanzamt nicht separat erfolgen. Allerdings sollte hier zumindest beim nächsten Steuerbescheid explizit geprüft werden, ob der Austritt berücksichtigt wurde.
Warum muss ich Kirchensteuer zahlen, obwohl ich ausgetreten bin?
Ein Kirchenaustritt bedeutet, dass die Kirchensteuer entfällt . Doch nicht immer lässt sich damit auch wirklich sparen. Tatsächlich ist es nämlich so, dass der Partner oft ein besonderes Kirchgeld und damit mehr zahlen muss. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn ein Paar eine gemeinsame Steuererklärung abgibt. Das Kirchgeld wird von dem Finanzamt immer unter Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens berechnet. Dies kann demnach deutlich höher ausfallen. Anstelle der Kirchensteuer bewegt sich das Kirchgeld nach einem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz und der EKD zwischen 96 und maximal 3.600 Euro pro Jahr.
weiterführende Links:
→ https://beglaubigt.de/kirchenaustritt
→ https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/KirchensteuerAbgeltungssteuer/kirchensteuerabgeltungssteuer_node.html/
→ https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99073001022000/herausgeber/ST-183708/region/15
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