Wann kann man von einer Reise zurücktreten?

Der Reisende kann von einer Reise grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt kann vor Reisebeginn oder während der Reise erfolgen. Sofern die Reise jedoch mangelfrei ist und der Rücktritt außerhalb von Gewährleistungsgründen erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung bemisst sich nach den allgemeinen Reisebedingungen, in denen der Reiseveranstalter je nach der zeitlichen Nähe des Rücktritts zum Reisebeginn eine Stornierungspauschale festsetzt. Der Rücktritt beruht in diesen Fällen auf der freien Entscheidung des Reisenden, ohne dass der Reiseveranstalter hierzu eine Veranlassung gegeben hätte. Der Reisende kann sich für den Fall des Rücktritts bei Eintritt bestimmter Umstände finanziell absichern, indem er eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließt. Wenn er die Reise dann beispielsweise wegen einer vor Reiseantritt auftretenden unerwartet schweren Erkrankung stornieren muss, erstattet der Versicherer die Stornierungskosten.

Frau steht vor einer Abflugtafel im Flughafen

Der Reiserücktritt bezieht sich vornehmlich auf Pauschalreisen. Pauschalreisen sind kombinierte Reiseleistungen, die bei einem Reiseveranstalter gebucht und mit einem Pauschalpreis bezahlt werden. Auch Reisende, die bei einem Leistungsträger ohne Einschaltung eines Reiseveranstalters eine einzelne Reiseleistung buchen, können im wesentlichen zu den nachfolgend bezeichneten Bedingungen stornieren.

Bei Reisemangel kostenfreie Stornierung

Der Reisende kann die Reise kostenfrei stornieren, wenn er sich auf Gewährleistungsrechte berufen kann. Voraussetzung ist immer, dass ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reisemangel muss dann ein solches Gewicht aufweisen, dass die Reise insgesamt als verdorben zu beurteilen ist. Der Reisende muss die Reise nicht mehr bis zum Ende durchstehen. Dazu ist es notwendig, dass er dem Reiseveranstalter eine je nach Mangel angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzt. Reagiert der Veranstalter nicht oder nur unzureichend, kann der Reisende kündigen. Allerdings muss der Reisende dann mit zusätzlichen Problemen rechnen. Da er die geplanten Reiseleistungen des Reiseveranstalters nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss er in der Regel selbst für Ersatz sorgen, sich also auf eigene Kosten in einem Ersatzhotel einmieten oder einen Linienflug nach Hause buchen. Zuhause kann er dann den Reiseveranstalter auf Kostenersatz in Anspruch nehmen. Viele Reisende scheuen dieses Kostenrisiko und beschränken sich darauf, den Reisepreis in Bezug auf den Reisemangel nach ihrer Rückkehr zu mindern. Allerdings bleibt der Reiseveranstalter nach dem Reisevertragsrecht verpflichtet, den Reisenden nach der Kündigung unter Übernahme entstehender Mehrkosten nach Hause zu befördern.

Wichtig ist, dass der Reisemangel eine gewisse Erheblichkeitsgrenze überschritten hat. Nur dann kommt die Kündigung in Betracht. Unterhalb dieser Grenze besteht nur ein Minderungsrecht. Je nach Gericht wird die Grenze dort angesetzt, wo der Minderungsgrad des Reisemangels die Reise insgesamt zu mindestens 20 oder 50 Prozent entwertet. Dabei ist auf den Reisezweck, den Reisecharakter und den Umfang und die Dauer des Mangels abzustellen. Der Reisemangel muss nachvollziehbar und bei verständiger Würdigung als begründet erachtet werden, rein subjektive Kritiken genügen nicht. Fälle dieser Art sind eine Abflugverspätung von mehr als zwölf Stunden bei einer Wochenreise, Großbaustelle am Hotel oder Stadthotel statt Luxushotel. Ansprechpartner für eine Reklamation ist die Reiseleitung des Reiseveranstalters am Urlaubsort oder die Servicerufnummer des Veranstalters. Der Hotelier oder die Fluggesellschaft selbst sind nur die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters und zumindest rechtlich nicht die richtige Reklamationsadresse. Reisemängel muss der Reisende zudem vor Ort reklamieren und binnen eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen.

Unzumutbare Bedingungen

Ein weiterer Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem Reisenden infolge eines Reisemangels die Reise aus einem wichtigem, dem Reiseveranstalter bei der Buchung erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Wichtig ist, dass der Reisende bei der Buchung auf diesen Umstand hingewiesen hat und sein Wunsch in den Reiseunterlagen dokumentiert ist. Beispiel: Rollstuhlfahrer soll in einem nicht behindertengerechten Hotel untergebracht werden; Unterbringung einer Familie in einem Zimmer statt im gebuchten Appartement. Auch hier muss dem Reiseveranstalter unter Fristsetzung vorher Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. Die Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter sofort verweigert wird. Subjektive Überempfindlichkeiten des Reisenden spielen keine Rolle, so dass die Flugangst eines Reisenden keine Kündigung rechtfertigt, wenn ein zuvor ausgefallenes Flugzeug repariert und sicherheitsüberprüft wird.

Reiserücktritt bei höherer Gewalt

Eine weitere Möglichkeit zum Reiserücktritt eröffnet sich in Fällen höherer Gewalt. Wenn ein Hurrikan das Hotel verwüstet hat oder bürgerkriegsähnliche Zustände am oder nahe des Urlaubsortes bestehen, kann dem Reisenden nicht zugemutet werden, die Reise anzutreten oder am Urlaubsort auszuharren. Die Reise muss durch das Ereignis erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden. Mehrkosten für die Organisation der Rückreise werden zwischen Reiseveranstalter und Reisendem geteilt. Zur Beurteilung der Situation vor Ort kann sich der Reisende auch an das Auswärtige Amt in Berlin wenden, wo Sicherheitswarnungen für alle Urlaubsländer vorliegen.

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