Wohngeld in Berlin: Anspruch, Antrag, Beratung – Tipps und Infos!
Bereits seit über 50 Jahren erhalten Bürger in Deutschland Wohngeld, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Was Sie über den Mietzuschuss, die Beantragung für eine Berliner Wohnung und Ansprüche wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wohngeld – was ist das genau?
Ob in Berlin oder irgendeiner anderen Stadt in Deutschland: Wohngeld ist immer eine staatliche Unterstützung zum Wohnen, konkret zum Mieten. In Form des Lastenzuschusses können auch Eigentümer einer Immobilie Wohngeld beantragen. Die gesetzliche Grundlage für das Wohngeld bildet das Wohngeldgesetz (WoGG), das unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen regelt. Denn als Form der Sozialleistung wird das Wohngeld nicht jedem Bürger bewilligt.
WBS oder RlvF-Bescheinigung: Was brauche ich?
Grundsätzlich kann Wohngeld beantragt werden, ohne dass man einen Wohnberechtigungsschein (WBS) oder eine RlvF-Bescheinigung hat oder benötigt. Sowohl der WBS als auch die RlvF-Bescheinigung berechtigen jedoch zum Bezug bestimmter Wohnungstypen, die beispielsweise günstigere Mieten aufweisen. Ob Berliner einen WBS oder eine RlvF-Bescheinigung benötigen, hängt von der Wohnung ab, die sie bewohnen wollen. Der Wohnberechtigungsschein "berechtigt" zum Bezug einer sogenannten Sozialwohnung, die mit öffentlichen Mitteln für den Sozialwohnungsbau bezuschusst wird. IDie Einkommensgrenze für den WBS liegt bei 16.800 Euro pro Jahr für eine Person und 25.200 Euro pro Jahr für zwei Personen.
Soll eine "vertraglich vereinbarte Wohnung" bezogen werden, die nicht aus öffentlichen Mitteln für Sozialwohnungen, sondern durch Zinszuschüsse und Aufwendungshilfen aus Haushaltsmitteln gebaut wurde, ist eine RlvF-Bescheinigung erforderlich (vgl. § 88 d II. WoBauG). Wohnungen, die auf dem umgangssprachlich genannten 2. Förderungsweg entstanden sind, haben unter anderem einige Einschränkungen bezüglich der Mieterhöhungen. Je nach Wohnlage liegt die Einstiegsnettomiete zwischen 4,50 und 9 Euro pro Quadratmeter. Die Einkommensgrenzen für eine RlvF-Bescheinigung liegen bei 31.080 Euro für eine Person und 38.640 Euro für zwei Personen.
Wohngeld in Berlin beantragen: Die Voraussetzungen für Bürger
Wenn man in Berlin Wohngeld beantragen möchte, muss man seinen Hauptwohnsitz in der Stadt haben. Ob man in einer Mietwohnung als Haupt- oder Untermieter, in einer Genossenschaftswohnung oder im Heim lebt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist aber, wie hoch das Gesamteinkommen, wie hoch die Miete ist und wie viele Haushaltsmitglieder in der Wohnung leben. Anspruch auf Wohngeld haben außerdem nur Personen, die keine Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Grundsicherung) erhalten und keinen Anspruch auf BAföG (Bundesausbildungs-Förderung) oder BAB (Berufsausbildungs-Beihilfe) haben.
Wohngeld: Formelle Voraussetzungen für Berliner Bürger
Wohngeld zahlt der Staat grundsätzlich nur auf Antrag. Hierzu reicht es aus, wenn zunächst ein formloser Antrag schriftlich gestellt wird. Warum zunächst ein formloses Schreiben? Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sofern nicht alle erforderlichen Unterlagen für den korrekten Antrag auf Wohngeld vorhanden sind und der Monat fast zu Ende ist, empfiehlt es sich einen formlosen Antrag für die Fristwahrung zu stellen.
Berliner Bürger müssen den Antrag auf Wohngeld an das Wohnungsamt der Stadt richten. Sofern der Antrag persönlich abgegeben werden möchte, kann dies zudem in den jeweiligen Bürgerämtern oder Wohnungsämtern der Bezirke erfolgen. In einigen Bezirken Berlins sind auch mobile Bürgerämter eingerichtet – etwa in Reinickendorf, Neukölln und Lichtenberg. Auch hier können die Wohngeld-Anträge abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen für den Wohngeld-Antrag
Um den eigentlichen Antrag auf Wohngeld zu stellen, sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Damit die Bearbeitungszeit nicht zu lange dauert, sollten die Unterlagen und Nachweise mit dem Antrag (nicht dem formlosen Antrag) abgegeben werden. Folge Unterlagen sind zu erbringen:
- Korrekt ausgefülltes Antragsformular mit persönlichen Daten
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber / Einkommensnachweise für Selbstständige
- Mietvertrag in Kopie
- Nachweis der letzten Mietzahlungen (min. 3 Monate)
- Meldebescheinigung für alle Personen des Haushalts
- Ausweispapiere aller Personen im Haushalt in Kopie
- Angaben & Nachweise zu Sozialleistungen
- Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen, sofern gegeben
- Angaben zur Untervermietung / Wohngemeinschaft
Wichtig: Ist die Wohnung in der Berlin nicht der Hauptwohnsitz, ist eine Wohngeld-Negativ-Bescheinigung erforderlich. Sie wird vom zuständigen Amt am Hauptwohnsitz ausgestellt, wenn dort kein Wohngeld beantragt oder gezahlt wurde.
Ermittlung des Gesamteinkommens
Ob man Anspruch auf Wohngeld hat und in welcher Höhe der Mietzuschuss gezahlt wird, ist nicht nur ortsabhängig, sondern vor allem auch einkommensabhängig. Es gilt daher das gesamte Einkommen des Haushalts zu ermitteln, für den Wohngeld beantragt wird. Grundsätzlich werden alle Einkünfte und Einnahmen jedes Haushaltsmitglieds berücksichtigt – sowohl aus angestellter als auch selbstständiger Beschäftigung oder ggf. Miet- oder sonstige Einnahmen.
Hierzu zählen:
- Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Anstellung / nichtselbstständiger Arbeit: u. a. Gehälter, Löhne, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sonstige Gratifikationen und Tantiemen, Wartegelder, Lohnzuschläge, Sachleistungen, Dienstfahrzeug bei privater Nutzung, Trinkgelder.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieben, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft: Je nach Größe des Betriebes wird der Gewinn als Einkünfte aus der Bilanz oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u. a. von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeeinheiten, Schiffen, beweglichem Betriebsvermögen, aus der zeitweisen Überlassung von Rechten (z. B. Urheberrechte).
- Einkünfte aus Renten (Altersrente, Witwen- und Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungs- und Entschädigungsrente, Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, Pensionen, Firmenrenten).
- Einmalige Einkünfte aus den letzten drei Jahren (z. B. Abfindungen, Vorauszahlungen, Gehaltsnachzahlungen, Unterhaltsnachzahlungen, etc.)
- Einnahmen aus Kapitalanlagen (z. B. Gewinnbeteiligungen, Dividenden, Renditen, Zinsen)
Antragsteller können jedoch bestimmte Beträge und Kosten vom Gesamteinkommen abziehen:
- Pflichtbeiträge zur Pflege- und Krankenversicherung
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
- Einkommenssteuer / Lohnsteuer
- Private Beiträge für Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen
- Beiträge für Pensionskassen / Versorgungskassen
- Beiträge zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Aufwendungen, die bezüglich des Erwerb, der Sicherung und des Erhalt des Einkommens entstehen (Werbungskosten bei Angestellten oder bei Vermietung/ Kapitalvermögen, Betriebsausgaben bei Selbstständigen)
- Freibeträge für Kinder, schwerbehinderte Haushaltsmitglieder, gesetzliche Unterhaltszahlungen
Was ist mit privatem Vermögen?
Wie bei allen Sozialleistungen wird auch beim Wohngeld zwischen Einkünften / Einkommen und Vermögen unterschieden. Das Wohngeldgesetz sieht nach § 21 Nr. 3 eine Grenze von 60.000 Euro für das 1. Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere vor. In der Praxis können die Vermögensgrenzen jedoch deutlich darüber liegen, wie zunächst das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28. März 2012 (AZ.: OVG 6 B 4.11) und später auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 18. April 2013 (AZ.: BVerwG 5 C 21.12.) bestätigte. Demnach können die Vermögensgrenzen im Einzelfall auch bei 80.000 Euro und mehr liegen.
Zum Vermögen zählt beispielsweise Bargeld, Scheck, Gelder auf Spar-, Fest- und Tagesgeldkonten, Schmuck, Gemälde, Möbelstücke, Grundstücke, Aktien, Gesellschaftsanteile, Nießbrauchrechte, Urheberrechte und ähnliches. Nicht zum Vermögen zählt selbst genutztes Wohneigentum, Vermögen für die Altersvorsorge nach Bundesrecht, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie Gegenstände, die der Befriedigung allgemeiner, nicht luxuriöser Bedürfnisse oder der Berufsausbildung /- ausübung dienen.
Informationen & Beratung in Berlin
Alle wichtigen Informationen zu den jeweils erforderlichen Unterlagen, die Antragsformulare und Fragebögen sind auf der Webseite der Stadt Berlin zum Download verfügbar. Alternativ können sie beim zuständigen Wohnungs- oder Bürgeramt in Papierform angefragt werden. Wer grundsätzlich Unterstützung und Beratung rund um das Wohngeld benötigt, findet in Berlin verschiedene Anlaufstellen – in erster Linie sind das die Wohnungs- und Bürgerämter der Bezirke. Aber auch Sozialberatungsstellen – etwa im Stadtteilzentrum Mariendorf oder die ASTA der Freien Universität Berlin und Technischen Universität – bieten Beratungen zum Wohngeld an.
Da insbesondere die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sehr komplex sein kann, ist es grundsätzlich ratsam, sich ausreichend zu informieren oder beraten zu lassen. Das Wohnungs- oder Bürgeramt wird die Angaben des Antrags genau kontrollieren (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zuge der Kapitalertragssteuer, die direkt von den Banken abgeführt wird) und das Wohngeld unter Umständen nicht genehmigen. Und weil die Ermittlung und Beschaffung aller Unterlagen durchaus viel Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt sich unbedingt die formlose Antragsstellung auf Wohngeld.
weiterführende Links:
→ http://www.azubi-azubine.de/mein-geld/berufsausbildungsbeihilfe
→ https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg.html
→ https://www.bmuv.de/ministerium/leitung-des-hauses
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