Das Erbe ausschlagen: Die wichtigsten Informationen
Jährlich werden in Deutschland bis zu 400 Milliarden Euro an die nächste Generation vererbt. Die Pflicht ein Testament zu bestellen, gibt es dabei nicht. Wurde der letzte Wille nicht explizit festgelegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum tragen. Dort stehen die Kinder des verstorbenen an erster Stelle. Gibt es diese nicht, kommen die Eltern und Geschwister zum Zug. In jedem Fall gilt aber: Im Falle der Erbschaft geht das gesamte Vermögen auf den oder die Erben über. Unter Umständen kann es sich aber auch um ein negatives Vermögen – also: Schulden – handeln. Auch diese müssen dann durch die Erben getilgt werden.
Kann man ein Erbe ausschlagen?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber daher die Möglichkeit geschaffen, das Erbe auch auszuschlagen. Machen dies alle potentiellen Erben aus der gesetzlichen Erbfolge, fällt das Vermögen des Verstorbenen an den Staat. Es kann verschiedene Gründe geben, ein angebotenes Erbe auszuschlagen. Dazu gehören unter anderem:
1. Das Erbe besteht aus hohen Schulden.
2. Das Verhältnis zum Verstorbenen war bereits zu Lebzeiten zerrüttet.
3. Die zu erwartenden Erbschaftssteuern machen das Erbe unattraktiv. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn wertvolle Kunstgegenstände vererbt werden, für die aber nur ein kleiner Käufermarkt besteht.
4. Das Erbe deckt nicht einmal die Bestattungskosten. Letztere müssen stets durch den- oder diejenigen getragen werden, die das Erbe annehmen.
3. Was muss beim Ausschlagen des Erbes berücksichtigt werden?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis. Erben können demnach nur Personen, die auch in der gesetzlichen Erbfolge auftauchen. Soll der Nachlass hingegen an einen Freund oder eine wohltätige Organisation gehen, handelt es sich um ein Vermächtnis. Daraus ergeben sich aber auch unterschiedliche Fristen, in denen das Erbe ausgeschlagen werden muss.
1. Bei einem Erbe gilt: § 1944 Absatz 1 BGB regelt, dass innerhalb von sechs Wochen der Verzicht erklärt werden muss. Andernfalls wird das Erbe automatisch vollzogen. Die Frist beginnt, sobald die betroffene Person von ihrem Erbe erfährt.
2. Bei einem Vermächtnis läuft es hingegen genau umgekehrt. Hier können die Erben selbst eine Frist festlegen, in der sich die ausgewählte Person oder die Organisation äußern muss. Erfolgt dieser Schritt nicht, gilt dies automatisch als Verzicht.
In jedem Fall gilt aber: Wurden Erbe oder Vermächtnis einmal angenommen, kann es nachträglich nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Entscheidung sollte also wohlüberlegt sein.
An wen muss man sich wenden?
Zuständig für das Erbverfahren ist immer das örtliche Nachlassgericht. Dort muss daher auch der Verzicht auf ein Erbe erklärt werden. Dies ist auf zwei Art und Weisen möglich:
1. Der Erbverzicht kann direkt gegenüber dem Gericht erklärt werden. Dort wird dann eine rechtsverbindliche Niederschrift erstellt.
2. Ist ein persönliches Erscheinen nicht gewollt, kann auch jeder Notar die schriftliche Verzichtserklärung verfassen und beim Nachlassgericht einreichen. Der Notar berät zudem auch bei noch offenen rechtlichen Fragen.
Nicht ausreichend ist es in jedem Fall sich gar nicht zu kümmern oder nur einen formlosen Brief an das Nachlassgericht zu schicken. In beiden Fällen wird das Erbe dennoch zugeteilt.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Welche der beiden Wege gewählt wird, ist aus Kostensicht nicht relevant. Denn diese basieren jeweils auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dort wird ein Kostenwert von 0,5 zugrunde gelegt. Die genaue Höhe ergibt sich dann aus dem Wert des Erbes. Allerdings wurde ein Mindestwert von 30 Euro zugrunde gelegt. Wird also ein Erbe ausgeschlagen, das in der Summe aus Schulden besteht, kostet dies 30 Euro. Billiger ist es, die Verzichtserklärung selbst zu verfassen und vom Notar nur beglaubigen zu lassen: Dies kostet bei einem verschuldeten Erbe 20 Euro. Aber Achtung: Der Notar prüft die Formulierungen nicht. Sind diese rechtsunwirksam, kann es sein, dass das Erbe doch angetreten werden muss.
weiterführende Links:
→ Erbrecht: Testament oder doch die gesetzliche Erbfolge: ra-cof.de
→ GNotKG-Gebührentabelle B: gnotkg.de
→ Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 – 1966): dejure.org
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