Illegale Tierentsorgung in Deutschland: Rechtliche Vorgaben, Alternativen und Bußgelder je Bundesland

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Der Verlust eines geliebten Haustieres oder die Notwendigkeit, einen Tierkadaver entsorgen zu müssen, ist für viele Menschen eine belastende Situation. In einer emotionalen Ausnahmesituation oder aus Unwissenheit passieren oft Fehler. Die „Entsorgung" von toten Tieren in der freien Natur, im Wald oder gar im Hausmüll ist in Deutschland jedoch strengstens verboten. Wer ein verstorbenes Tier oder auch tierische Abfälle illegal beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die drastische finanzielle Folgen haben kann.

eine Katze liegt auf einem Kissen

Rechtliche Grundlagen: Warum ist das so streng?

In Deutschland regelt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) den Umgang mit toten Tieren. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei nicht primär nach dem emotionalen Wert eines Tieres, sondern nach dem Risiko für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit.

Die illegale Beseitigung birgt immense Gefahren: Verweste Körper können das Grundwasser erheblich verunreinigen und gefährliche Krankheitserreger oder Tierseuchen verbreiten. Zudem besteht das Risiko, dass Wildtiere die flach vergrabenen Kadaver wieder ausgraben, sich anstecken und so Krankheiten in die Wildtierpopulation übertragen. Aus diesem Grund müssen Tierkörper im Regelfall zwingend über offizielle und zugelassene Tierkörperbeseitigungsanlagen entsorgt werden.

Ausnahme: Darf ich mein Haustier im Garten begraben?

Für private Tierhalter gibt es unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Ausnahmen. Wer einen Hund, eine Katze oder ein Kleintier (wie Hamster, Meerschweinchen oder Kaninchen) verliert, darf dieses auf dem eigenen Grundstück begraben, sofern folgende Regeln strikt eingehalten werden:

  • Kein Schutzgebiet: Das Grundstück darf sich nicht in einem ausgewiesenen Wasser- oder Naturschutzgebiet befinden.
  • Ausreichende Tiefe: Der Tierkörper muss mit einer festen Erdschicht von mindestens 50 Zentimetern bedeckt sein, um das Ausgraben durch Füchse oder Marder zu verhindern.
  • Abstand wahren: Es muss ein Abstand von ein bis zwei Metern zur Grundstücksgrenze und zu öffentlichen Wegen eingehalten werden.
  • Todesursache: Das Tier darf nicht an einer meldepflichtigen Tierseuche verstorben sein.

Wichtig: Wer zur Miete wohnt, muss zwingend die Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor im Garten gegraben wird. Für größere Tiere wie Pferde, Esel oder alle landwirtschaftlichen Nutztiere gilt diese private Ausnahme grundsätzlich nicht – sie müssen immer einer offiziellen Beseitigungsanlage übergeben werden.

Mythos Hausmüll: Dürfen kleine Tiere in die Tonne?

Gelegentlich liest man, dass sehr kleine Tiere wie Zierfische oder Wellensittiche einfach im Restmüll entsorgt werden dürfen. Aus hygienischen und strengen abfallrechtlichen Gründen ist das Einwerfen von Tierkadavern in den Haus- oder gar Biomüll jedoch fast überall strikt untersagt. In der Biotonne haben tierische Überreste absolut nichts zu suchen. Wer dabei erwischt wird, zahlt nicht nur ein Bußgeld wegen fehlerhafter Mülltrennung, sondern riskiert im schlimmsten Fall ein Verfahren nach dem TierNebG.

Bußgelder für die illegale Entsorgung (nach Bundesländern)

Wer Tiere illegal entsorgt (z. B. im Wald ablegt, in Gewässer wirft oder widerrechtlich vergräbt), muss mit hohen Strafen aus dem Bußgeldkatalog für Umweltschutz rechnen. Die Bußgelder richten sich in der Regel nach dem Gewicht des Tierkadavers (unter oder über 20 Kilogramm). In besonders schweren Fällen oder bei großen Mengen (wie bei Schlachtabfällen) sieht das Gesetz Strafen von bis zu 100.000 Euro vor.

Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Richtwerte aus den Umwelt-Bußgeldkatalogen der Länder:

Bundesland
Tierkadaver bis 20 kg
Tierkadaver über 20 kg
Baden-Württemberg
100 – 250 €
250 – 3.000 €
Bayern
40 – 160 €
160 – 5.000 €
Berlin
bis 5.000 €*
bis 5.000 €*
Brandenburg
50 – 500 €
500 – 100.000 €
Bremen
25 – 150 €
50 – 500 €
Hamburg
bis 5.000 €*
bis 5.000 €*
Hessen
20 – 100 €
100 – 2.000 €*
Mecklenburg-Vorpommern
300 – 2.500 €
1.100 – 27.500 €
Niedersachsen
40 – 160 €
320 – 1.300 €
Nordrhein-Westfalen
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Rheinland-Pfalz
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Saarland
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Sachsen
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Sachsen-Anhalt
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Schleswig-Holstein
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*
Thüringen
bis 5.000 €*
bis 10.000 €*

(Hinweis: Für Bundesländer mit Sternchen () greifen bei Tierkadavern oft die allgemeinen Strafrahmen für illegale Abfallentsorgung gefährlicher Stoffe, da nicht in jedem Land ein spezifischer Regelsatz für Tiere explizit ausgewiesen ist. Die Maximalkraft des Gesetzes erlaubt bundesweit theoretisch Strafen bis 100.000 Euro.)*

Aussetzen von lebenden Tieren: Kein Kavaliersdelikt

Ein eng verwandtes Thema ist die „Entsorgung" im Sinne des Aussetzens von lebenden Haustieren. Vor der Urlaubszeit oder wenn ein Tier unerwartet krank und teuer wird, werden Hunde und Katzen leider immer wieder an Raststätten angebunden oder im Wald zurückgelassen.

Das Aussetzen eines Tieres ist ein massiver Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 3 TierSchG). Wer ein Tier aussetzt oder zurücklässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen. Kommt das Tier durch das Aussetzen zu Tode oder erleidet es schwere und langanhaltende Qualen, handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Diese kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Legale Alternativen zur Entsorgung

Wer sich von seinem verstorbenen Haustier verabschieden muss und nicht über einen geeigneten eigenen Garten verfügt, hat würdevolle und gesetzeskonforme Alternativen:

  1. Tierbestatter und Tierkrematorien: Hier kann das Tier professionell eingeäschert werden. Die Asche darf danach in einer Urne mit nach Hause genommen oder in der Natur verstreut werden (soweit lokal zulässig).
  2. Tierfriedhöfe: Es gibt in Deutschland zahlreiche speziell ausgewiesene Friedhöfe für Haustiere, die einen festen Ort zum Trauern bieten.
  3. Tierarzt / Kommunale Beseitigung: Wer die Kosten für einen Tierbestatter nicht aufbringen kann, kann sein verstorbenes Tier beim Tierarzt lassen oder direkt bei der kommunalen Tierkörperbeseitigung abgeben. Dies ist die günstigste rechtmäßige Lösung; die Körper werden dort professionell und hygienisch verbrannt.

Die illegale Entsorgung von toten Tieren in der Natur schadet der Umwelt, riskiert den Ausbruch von Seuchen und kann finanzielle Ruine nach sich ziehen. Wenn man gechippte Tiere illegal ablegt, ermitteln die Behörden den Halter problemlos – dieser trägt dann zusätzlich zum Bußgeld auch noch die Kosten für den amtlichen Einsatz der Beseitigungsdienste.

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