Kein Geld für die Bestattung
Ein Todesfall bringt nicht nur Trauer, sondern auch viele Verpflichtungen mit sich. Nicht immer reichen die Hinterlassenschaften aus, um die Beerdigungskosten zu decken. Hinterbliebene sind oft unsicher, wer für die Beerdigungskosten aufkommen muss. Andere wollen nicht, da das Verhältnis zu dem Verstorbenen zerrüttet war. Wer trägt die Kosten für das Begräbnis und wie können diese gegebenenfalls finanziert werden? Ab wann springt der Staat ein?
Die Beerdigungskosten: Zahlungspflichtige
Wer ist zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet?
In Deutschland ist genau geregelt, wer im Todesfall welche Kosten zu tragen hat. Da eine Bestattung selbst in der günstigsten Variante ein paar Tausend Euro kostet, möchte der Gesetzgeber sicher gehen, dass diese Summe nicht zulasten der Allgemeinheit geht. Das Bestattungsgesetz legt fest, wer im Todesfall aktiv werden muss. Das bedeutet zunächst einmal, den Todesfall zu melden, indem ein Arzt für die Leichenschau bestellt wird. Ereignet sich ein Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, kümmert sich die Institution um den Arzt, der den Totenschein ausstellt. Weiterhin wird Sorge dafür getragen, die Angehörigen zu benachrichtigen. Das Bestattungsgesetz regelt weiterhin, in welchem Zeitraum die Bestattung erfolgen muss sowie die Art der Bestattung. Von der Bestattungspflicht ist jedoch die Kostentragungspflicht zu trennen. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in 3 168 festgelegt und lautet simpel: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." In den meisten Fällen sind die Erben mit dem Angehörigen identisch. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verstorbene vertraglich festgelegt hat, dass eine bestimmte Person oder eine Institution für seine Bestattung aufkommt. Für die Kosten einer Bestattung kommen also auf:
- Vertraglich verpflichtete Personen und Institutionen
- Erbe oder Erbengemeinschaft
- Unterhaltspflichtige
- Öffentlich-rechtlich Verpflichtete
Pflichtanteil: Wie viel muss der Zahlungspflichtige mindestens zahlen?
Wenn eine Erbschaft nicht ausreicht, um die Kosten der Bestattung zu decken, möchten viele Angehörige die Kosten gerne abgewälzt sehen. Das Gesetz schreibt vor, das seitens des oder der Erben für eine angemessene Bestattung zu sorgen ist. Dazu gehören die Kosten für die gewählte Bestattungsart, den Friedhof und die Erstanlage des Grabs, sowie die Kosten für eine angemessene Trauerfeier. Durchschnittlich schlägt eine günstige Bestattungsvariante mit etwa 3500 Euro zu Buche.
Gibt es mehrere Erben, richtet sich der Anteil, den Hinterbliebene für die Beerdigung bezahlen müssen, nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn ein Vater mit zwei Kindern verstirbt, beträgt der Anteil der Ehefrau am Erbteil 50 Prozent und der jedes Kindes 25 Prozent. Der Pflichtanteil für die Beerdigungskosten liegt bei der Hälfte des normalen Erbanspruches. Das heißt, die Ehefrau muss 25 Prozent der Bestattung bezahlen und jedes Kind 12,5 Prozent. Wer nicht über die notwendigen finanzielle Mittel verfügt, kann beim Sozialamt die komplette oder teilweise Erstattung der Beisetzungskosten beantragen.
Kein Geld für die Bestattung: Ablauf, Hilfe und Anlaufstellen
Ablauf bei Nichtentrichtung der Kosten
Der Bestatter stellt die Beerdigung grundsätzlich der Person in Rechnung, die bei ihm die Bestattung beauftragt hat. Selbst wenn der Auftraggeber nicht dem Erben entspricht, muss er dem Bestatter gegenüber haften. Wird man sich nicht einig, wird der Bestatter nach Zahlungsaufforderungen ein Mahnverfahren einleiten. Geht der Rechtsstreit vor Gericht, sind die Kosten erheblich und gehen zulasten des Beklagten. Das ausgelegte Geld für eine Bestattung muss sich der Auftraggeber im Zweifelsfall vom Erben holen, hier besteht nach § 1968 ein Erstattungsanspruch. Beantragt der Erbe jedoch Nachlassinsolvenz, bleibt der Auftraggeber auf den Kosten sitzen.
Sozialbestattung beantragen
- Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:
Wenn sich niemand findet, der die Kosten für die Bestattung übernimmt, oder Angehörige über nicht ausreichende finanzielle Mittel verfügen, springt der Staat ein. So besagt Paragraf 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§ 74 SGB XII) : "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen". Beantragen kann eine Übernahme der Bestattungskosten nur jemand, der gesetzlich dazu verpflichtet wäre. Wenn weder der Nachlass noch eventuelles Sterbegeld ausreichen und der Verpflichtete zudem noch Leistungsempfänger ist, wird in der Regel gezahlt. Auch Angehörige mit geringem Einkommen können einen Antrag stellen. Geprüft wird ohnehin nach dem Prinzip der Einzelfallentscheidung, im Vordergrund stehen stets die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese Überprüfung nimmt Zeit in Anspruch, weshalb das Sozialamt in einer akuten Notlage in Vorleistung treten kann. - Ablauf und notwendige Dokumente:
Bezog der Verstorbene staatliche Leistungen, ist der Antrag auf Sozialbestattung an das Amt zu stellen, das zuletzt zuständig war. In allen anderen Fällen das Sozialamt am Sterbeort. Es reicht zunächst aus, dem Amt formlos mitzuteilen, dass Anspruch nach § 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten geltend gemacht wird. Nach Erhalt der amtlichen Vordrucke werden Details zu Einkommen und Vermögen abgefragt. Hartz-IV-Empfänger fügen den Bescheid des Jobcenters bei. Ist man der einzige Bestattungspflichtige, sollte das dem Amt schon mitgeteilt werden. Oft reicht schon dieser Vordruck, im Einzelfall wird sich die Behörde an den Antragsteller wenden, wenn weitere Belege notwendig sind. - Kostenübernahme und Zahlungsumfang:
Erfolgt der Antrag, bevor die Bestattung beauftragt wurde, gibt das Amt eine Kostenübernahmeerklärung heraus. Der Bestatter rechnet dann in der Regel mit dem Sozialamt direkt ab. Die Kostenübernahme kann auch bei bereits beauftragter oder durchgeführter Bestattung geltend gemacht werden. Bewilligt wird, was das Amt im Vorfeld bewilligt hätte. Antragsteller gehen hier das Risiko ein, auf nicht bewilligten Kosten sitzen zu bleiben. Möglich ist auch eine Teilerstattung. Das bedeutet, das Sozialamt übernimmt nur die Posten, die nicht durch das Vermögen des Verstorbenen abgedeckt werden konnten. - Vorstellungen des Verstorbenen bei einer Sozialbestattung:
Muss das Sozialamt bei den Bestattungskosten einspringen, wird das bezahlt, was einer einfachen, würdevollen und den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Beerdigung entspricht. Für die Art der Bestattung , das heißt Erd- oder Feuerbestattung, ist der letzte Wille des Toten oder des Totenfürsorgeberechtigten maßgeblich. Auch Seebestattungen können übernommen werden, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Überführungen bei besonderen familiären Gründen. Mehraufwendungen für religiöse Zeremonien sind ebenfalls erstattungspflichtig. Sarg und Blumenschmuck sollen bescheiden ausfallen. Eine Einäscherung mit anonymem Begräbnis müssen Angehörige nicht tolerieren, es sei denn, es handelt sich dabei um den letzten Willen des Verstorbenen.
Kann eine Ratenzahlung vereinbart werden, wenn die finanzielle Situation die Beerdigungskosten nicht vollständig abdeckt?
Viele Bestatter bieten an, ihre Leistungen auf Raten abzuzahlen. Im Vorfeld muss abgeklärt werden, ob dieser Kredit nur die Leistungen des Bestatters abdeckt oder damit die Kosten für die gesamte Beerdigung vorfinanziert werden können. Voraussetzung für die Ratenzahlung oder den Onlinekredit sind eine Schufa-Auskunft und ausreichende Bonität.
Gibt es weitere Hilfevereine oder soziale Organisationen, die psychisch oder finanziell helfen können?
Wer Beratung rund um die Bestattung und Tob braucht, ist bei dem gemeinnützigen Verein Aeternitas e.V. in guten Händen. Auch über den Tod sprechen können muss gelernt sein und es ist auch wichtig über den Tod mit den Kindern zu sprechen . Die Verbraucherinitiative rund um Bestattungskultur hilft bundesweit bei allen Fragen rund um Organisation, Recht und Finanzen. Speziell für Muslime bieten zahlreiche Vereine und Dachorganisationen unbürokratisch Hilfe an, vor allem, wenn es um die Überführung ins Herkunftsland geht.
Finanzierungsmöglichkeiten
Gerade, wenn ein Todesfall überraschend kommt und der Verstorbene nicht genug Geld für seine Bestattung hinterlassen hat, sind viele Hinterbliebene ratlos. Nicht die Anforderungen des Sozialamts für eine Kostenübernahme zu erfüllen, bedeutet nicht zwangsläufig, genug Geld für die Beerdigung zu haben. Manchmal ist ein Kredit unablässlich, aber bevor Sie sich zu diesem Schritt entscheiden sollten Sie verschiedene Angebote einholen.
Besonderheiten
Wer zahlt die Beerdigung bei Erbausschlagung?
Ist ein Erbe zugleich ein naher Verwandter des Verstorbenen, gilt er vor dem Gesetz als bestattungspflichtig und muss die Kosten für die Bestattung übernehmen. Wird das Erbe ausgeschlagen, erlischt damit jedoch nicht automatisch die Bestattungspflicht. Manchmal kommt es jedoch auch vor, dass es sich bei dem Erben nicht um einen Angehörigen handelt. Wer hier ein Erbe ausschlagen möchte, kann das ohne weiteres tun, Beerdigungskosten fallen dann nicht an. Wurde das Erbe nicht ausgeschlagen und der Nachlass ist nicht ausreichend, um die Kosten für die Bestattung zu decken, sorgt eine Haftungsbeschränkung dafür, dass der Erbe die anfallenden Posten nicht aus seinen privaten Mitteln bestreiten muss. Gemäß 3 1615 Abs. 2 BGB gibt es eine unterhaltsrechtlich gestützte Pflicht, um die Bestattungskosten zu übernehmen, wenn sie vom Erben nicht erlangt werden können. Stirbt ein Unterhaltsberechtigter, dann muss der Unterhaltsverpflichtete die Beerdigungskosten bezahlen. Das heißt, Kinder zahlen für ihre Eltern und Eltern für ihre Kinder. Gibt es keine Erben oder schlagen alle aus und es existieren keine Angehörigen, die unterhaltspflichtig sind, besteht aufgrund der sogenannten öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Pflicht, zu zahlen. Hier definiert der Gesetzgeber den infrage kommenden Personenkreis, die für die Beerdigungskosten aufkommen müssen, darunter fallen Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Adoptivkinder sowie Betreuer, denen die Personensorge obliegt. Haben diese Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen, dann müssen sie trotzdem zahlen, selbst wenn sie zu dem Verstorbenen schon jahrelang keine persönliche Beziehung mehr gepflegt haben. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht entfällt, wenn die Kosten dem Bestattungsverpflichteten nicht zuzumuten sind.
Für wen besteht die Bestattungspflicht? Und kann von dieser entbunden werden, wenn kein oder ein schlechtes Verhältnis zum Verstorbenen bestand?
Die Entscheidung, ob Angehörige der Bestattungspflicht nachkommen müssen oder nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Eine Familienzwistigkeit, auch wenn sie über Jahrzehnte geht, ist kein Grund, aus den Verpflichtungen entlassen zu werden. So verpflichtete das OVG Schleswig mit einem Beschluss vom 27.05.2014 mit dem Verstorbenen zerstrittene Angehörige, für die Bestattung Sorge zu tragen. Das sah der Bundesgerichtshof ähnlich. Eine getrennt lebende Ehefrau wurde verurteilt, die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemannes zu tragen. Der Gesetzgeber sieht nur bei einer unbilligen Härte eine Befreiung von der Bestattungspflicht vor. Zum Beispiel, wenn der Verstorbene tätliche Angriffe auf den entsprechenden Angehörigen verübt oder ihm nach dem Leben getrachtet hat oder sexueller Missbrauch vorlag. Hinterbliebene sind grundsätzlich zur Bestattung verpflichtet, dabei spielt überhaupt keine Rolle, ob der Verstorbene etwas hinterlassen hat oder nicht. Die Pflicht zur Bestattung besteht völlig unabhängig vom Erbrecht. In den einzelnen Bundesländern gibt es jedoch Unterschiede, weshalb die folgende Auflistung nur allgemein sein kann. So ist in Rheinland-Pfalz der Erbe vor den Familienmitgliedern bestattungspflichtig:
- Ehepartner
- Kinder
- Geschwister des Erblassers
- Lebenspartner
- Großeltern des Erblassers (außer in Brandenburg)
- Enkelkinder des Erblassers
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grad,: Neffen, Nichten, Onkel, Tanten (Bayern und Hamburg nimmt auch Verschwägerte in die Pflicht und Hamburg Verlobte)
Welche Maßnahmen fallen unter die Bestattungsvorsorge ?
Es ist möglich, schon zu Lebzeiten eine Vorsorge zu treffen, wie die eigene Bestattung eines Tages ablaufen soll. Für Angehörige ist das eine Erleichterung zu wissen, dass alles in den Bahnen ablaufen wird, die der Verstorbene sich gewünscht hat. Für die Bestattungsvorsorge stehen mehrere Möglichkeiten zur Wahl. Der Vorsorgevertrag wird mit dem Bestatter abgeschlossen. Darin sind alle Vorkehrungen bezüglich der eigenen Beisetzung getroffen, von der Bestattungsart bis zur Musik bei der Trauerfeier. Beim Vorsorgevertrag wird ein entsprechender Betrag auf ein Treudhandkonto eingezahlt. Die Sterbegeldversicherung ist im Prinzip eine Kapitallebensversicherung, die monatlichen Beiträge kann der Versicherungsnehmer selbst bestimmen. Das Geld wird entweder im Todesfall oder beim Erreichen eines bestimmten Alters ausbezahlt. Ist eine Auszahlung der Fall, muss dieses Geld zwingend zweckgebunden verwendet werden. Eine Sterbegeldversicherung kann nur bis zu einem bestimmten Alter abgeschlossen werden. Bei der Bestattungsverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, die Details zur eigenen Beisetzung enthält. Sie sollte handschriftlich erstellt sein und einige persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum und Ort und Datum der Erstellung der Verfügung enthalten. Die Gestaltung ist frei, einige beschränken sich lediglich auf eine Bestattungsart und den Ort der Beerdigung, andere planen ihre gesamte Trauerfeier durch. Die Bestattungsverfügung kann durch einen Notar beglaubigt werden.
Welche Ausnahmen gibt es für die Kostentragungspflicht?
Die Kosten für die Bestattung müssen von den Erben, beziehungsweise den Angehörigen übernommen werden. Erben und Angehörige, die erst lange nach der Bestattung ausfindig gemacht werden, entlässt man nicht aus ihrer Pflicht. Die entstandenen Beerdigungskosten müssen sie dem Sozialamt gegebenenfalls zurückerstatten. Gibt es nicht genug finanzielle Mittel, was nachgewiesen werden muss, übernimmt der Staat die Kosten für die Bestattung. Anders sieht es aus, wenn jemand den Tod eines Menschen durch Vorsatz verursacht hat. Den Erben und Angehörigen müssen dann die Kosten erstattet werden. Existiert eine Sterbegeldversicherung, ist die Familie ebenfalls von der Begleichung der Beerdigungskosten befreit.
weiterführende Links:
→ https://vorsorgeplaner.online/kostenlose-vorlagen/bestattungsverfuegung-vordruck-kostenlos-herunterladen
→ https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/gewappnet-fuer/bestattungsverfuegung-antworten-auf-fragen-zu-tod-und-bestattung-33960
Bildquelle: pixabay.com