Steuererklärung für Gründer: mit wertvollen Tipps Steuern sparen
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist mit mehreren Anforderungen verknüpft, die nicht nur die reine Geschäftstätigkeit betreffen. Steuerlich stellen sich zahlreiche Fragen, die von der Rechtsform bis zur Absetzbarkeit der Ausgaben reichen. Viele Angaben in der Steuererklärung sind verpflichtend, während andere einen größeren Spielraum gewähren und die Steuerlast senken können.
Umsatzsteuer-Voranmeldung und ihr Turnus
Während der ersten beiden Gründungsjahre ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung in allen Bundesländern verpflichtend. Handelt es sich um eine Zahllast über 7.500 Euro, so ist ein monatlicher Zahlungsturnus vorgesehen. Andernfalls ist die vierteljährliche Voranmeldung hinreichend. Beträgt die Zahllast weniger als 1.000 Euro genügt eine Jahres-Umsatzsteuererklärung. Existenzgründer sollten die Zahllast-Grenzen genau berücksichtigen und gegebenenfalls korrigieren.
Kleinunternehmerregelung und wer sie in Anspruch nehmen kann
Wer als Gründer noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann profitiert von einigen Vereinfachungen und Steuervorteilen. Voraussetzung ist ein Umsatz, der im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im gegenwärtigen Jahr nicht über 50.000 Euro liegt. Bei Inanspruchnahme entfällt der Ausweis der Umsatzsteuer. Gleichermaßen darf keine Vorsteuer abgeführt werden. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht einen Preisvorteil in Höhe der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ihre Grenzen
Wer die Gewinnermittlung nach EÜR durchführen darf, profitiert von einem deutlich vereinfachten Verfahren gegenüber der Bilanz. Grundsätzlich sind Freiberufler zur Abgabe der EÜR berechtigt, während Gewerbetreibende an Voraussetzungen gebunden sind (Umsatz unter der Grenze von 600.000 Euro und Gewinn unter der Grenze von 60.000 Euro).
Ausgaben steuerlich geltend machen
Existenzgründer können ihre Steuerlast senken, indem sie bestimmte betrieblich relevante Einkäufe geltend machen. Überstiegen die Ausgaben die Einnahmen, so erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer eventuell in vollem Umfang. Ausführliche Infos dazu hier. Die wichtigsten betrieblichen Ausgaben umfassen
– Beratungskosten
– Fachliteratur und Weiterbildung
– Fahrtkosten
– Telefon und Korrespondenz
Verlustvortrag vor der Gründung?
Bereits im Jahr vor der eigentlichen Gründung können Unternehmer Steuern sparen. Betriebsausgaben und Verlustvorträge senken die Steuerlast. Vorweggenommene Ausgaben lassen sich später mit anderen Einnahmen verrechnen. Für Existenzgründer ist es lohnenswert, separat anzugeben, welche Kosten mit dem Unternehmen verbunden sind. Fehlt es an positiven Einkünften, kann ein Verlustrücktrag in der Zukunft dabei helfen, Steuern zu sparen, sobald das Geschäft zu positiven Einkünften führt.
Fahrzeuge
Wird ein Fahrzeug im Umfang von mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt, lassen sich Fahrzeugkosten steuerlich absetzen. Vereinfachend ist bei privater Mitnutzung ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Wird das Fahrzeug für das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsort genutzt, so sind pro Monat zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu multiplizieren. Steuerlich ist dies günstiger als ein rein privat erworbener Wagen.
Absetzbarkeit von Bewirtungskosten
Geschäftsessen und andere Treffen außerhalb des Büros sorgen für ein angenehmes Arbeitsverhältnis unter Geschäftspartnern. Entsprechende Kosten lassen sich im Umfang von bis zu 70 Prozent steuerlich absetzen. Die übrigen 30 Prozent sind als Abgeltung des privaten Vorteils zu verstehen. Wichtig ist es hier für Existenzgründer, sich stets Rechnungen ausstellen zu lassen und aufzubewahren. Daraus müssen unter anderem Datum und Ort der Bewirtung hervorgehen. Angaben über die bewirteten Personen und ihre Firmenzugehörigkeit sind ebenso wichtig wie der (konkrete) Anlass der Bewirtung. Bewirtungskosten, Steuersatz und Trinkgeld sind hier ebenso zu berücksichtigen.
Einkäufe bei Jahresende
Einige Selbstständige nutzen das Jahresende für Einkäufe, um Betriebskosten zu steigern und den Gewinn zu senken. Hierbei gilt es einige Dinge abzuwägen, um tatsächlich die Steuerlast zu senken. So verursachen manche Anlagegüter hohe Kosten, während sie sich nur über bestimmte Zeiträume abschreiben lassen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Gründer eine hohe Investition bei geringer Betriebsausgabe leisten. Vergleichbar sind Wareneinkäufe bei Verpflichtung zur Inventur. Sind bestimmte Einkäufe bei Jahresende noch vorhanden, gelten sie als Betriebsvermögen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter erfuhren im Januar 2018 eine Neudefinition. Einzelpreise bis 800 Euro qualifizieren Einkäufe als geringwertig (ursprünglich 410 Euro). Güter, die nicht als Anlagevermögen oder Ware einzustufen sind, können sofort geltend gemacht werden. Typischerweise gehören Computer und andere Bürogeräte, Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände mit entsprechenden Einzelpreisen dazu.
Ist-Versteuerung
Im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt grundsätzlich die Soll-Versteuerung. Die Umsatzsteuer wird mit dem Erbringen der Leistung fällig, unabhängig von ihrer Bezahlung. Die alternative Ist-Versteuerung sieht vor, dass die Umsatzsteuer erst in dem Monat zu zahlen ist, in dem die Zahlung tatsächlich empfangen wird. Da die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt, profitieren Gründer von einer höheren Liquidität. Voraussetzung für den Antrag auf Ist-Versteuerung ist ein Jahresumsatz unter der Grenze von 500.000 Euro.
Fazit
Die zehn Steuer-Ratschläge stellen keine erschöpfende Aufstellung dar. Sie zeigen exemplarisch die vielseitigen Möglichkeiten auf, die Existenzgründern zur Minimierung der Steuerlast offenstehen. Kenntnis der Bestimmungen und Grenzen sowie die Absetzbarkeit von Gütern kommen Unternehmern dabei zugute.
weiterführende Links:
→ Lohnlotse Lohnsteuerhilfeverein e.V. : llotse.de
→ Steuerberater für Gewerbetreibende: taxura.de
→ Wichtige Steueränderungen für Behinderte: steuerrat24.de